Streit unter Fischern
Der Kläger ist Miteigentümer und Obmann einer Eigentümergemeinschaft. Der von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretene Beklagte war zum Fischereiaufseher für das Fischereirevier der Eigentümergemeinschaft bestellt. Im Zuge diverser Sitzungen kam es häufiger zu Diskussionen über die Ausübung der Kontrolltätigkeit der Fischereiaufseher und den Umgang mit Vergehen durch Lizenznehmer. Nach einem Telefonat mit dem Kläger verfasste der Beklagte ein Schreiben an die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, dessen Inhalt (in Teilen) vom Kläger als ehrverletzend / kreditschädigend angesehen wurde, worauf der Kläger nach vorangehender anwaltlicher Aufforderung mit Unterlassungsklage (Ehrenbeleidigung / Kreditschädigung) gegen die Beklagten vorgegangen ist. Inhalte des Schreibens waren ua der Kläger hätte vom Beklagten verlangt, bestimmte Vergehen, wie Brittelmaßverletzungen, nicht eingehaltene Schonzeiten, Fischen mit lebendem Köderfisch und in Billa-Sackerl erstickende Karpfen zu tolerieren sowie der Vorwurf, der Kläger sei offenbar leicht paranoid veranlagt.
Gericht - keine Kreditschädigung / Ehrenbeleidigung
In erster Instanz sah das zuständige Bezirksgericht einige Vorwürfe des Beklagten noch als ehrverletzend / kreditschädigend an. Nach Berufungen beider Parteien gab das Landesgericht St. Pölten dem Beklagten in zweiter Instanz vollinhaltlich Recht. Gegenständlich war auch die Äußerung, der Kläger sei "offenbar leicht paranoid veranlagt". Das Gericht ging davon aus, dass im Gesamtzusammenhang eindeutig sei, dass der Beklagte dem Kläger keine Geisteskrankheit vorwarf sondern in zugegeben überspitzter Weise zum Ausdruck brachte, dass der Kläger auf den Austausch unter den Aufsehern sowie auf geäußerte Kritik unangemessen scharf reagiere. In diesem Zusammenhang und bei der gebotenen Abwägung im Einzelfall hat das Gericht diese Äußerung gerade noch nicht als exzessive Wertung qualifiziert. Im Schreiben warf der Beklagte dem Kläger auch vor, dass unter der Führung des Klägers Kapital ruiniert und gestohlen würde. Auch dazu hielt das Gericht fest, dass diese Formulierung bei einer Gesamtschau nicht die Qualität eines Tatbestandes nach § 1330 ABGB erreicht. Ein gewisses Informationsinteresse der Fischereiberechtigten sei überdies jedenfalls zubedenken. Von bewusst unrichtigen Tatsachenbehauptungen könne ohnehin keine Rede sein. Der Kläger hat dem Beklagten dessen Kosten zu ersetzen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die ordentliche Revision wurde allerdings nicht zugelassen.
Rechtsanwalt Ehrenbeleidigung / Kreditschädigung
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt bei Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung.