Staatsbürgerschaft für Überlebende von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches und deren Nachkommen
Schon bisher war in § 58c Abs 1 StbG geregelt, dass ein Fremder die Staatsbürgerschaft durch Anzeige erwirbt, wenn er sich als Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Dabei schadet es nicht, wenn der Fremde mittlerweile eine andere Staatsbürgerschaft erworben hat, sodass eine Doppelstaatsbürgerschaft möglich ist.
Neben unmittelbar Verfolgten liefert § 58c Abs 1a ab 01.09.2020 auch für Nachkommen der Verfolgten eine Anspruchsgrundlage für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerbürgerschaft durch Anzeige.
Erwerb der Staatsbürgerschaft von Österreich für Nachfahren von Holcoaus-Opfern
Voraussetzung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft ist die Anzeige der Voraussetzungen an die Behörde. Dabei haben die Nachkommen der Verfolgten durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass sie Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person sind, die gemäß § 58c Abs 1 StbG die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können.
Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige wiedererworben hat.
Der Betroffene hat zudem nachzuweisen, dass die Voraussetzungen § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 erfüllt sind, also:
- Keine Verurteilung durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen Vorsatztaten zu einer Freiheitsstrafe
- Keine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens
- Kein Strafverfahren wegen Vorsatztaten oder Finanzvergehen anhängig
- Keine wesentliche Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen der Republik Österreich
- Bejahende Einstellung zur Republik Österreich und keine Gefahr für öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit
- Keine derartige Beziehung zu fremden Staaten, dass Interessen der Republik Österreich geschädigt würden
- Keine Einreiseverbote, usw nach Fremdenrecht
- Kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig
- Kein Aufenthaltsverbot
- keine Rückführungsentscheidung
- kein Naheverhältnis zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen
Rechtsanwalt Staatsbürgerschaft Österreich
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in allen Rechtsfragen rund um das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht.