Am 06.03.2012 habe ich mit Telefax einen Eintragungsantrag für "Örtliche-Branchen-Auskunft" erhalten. Rechtlich betrachtet handelt es sich um einen sogenannten "Korrekturabzug", der bei Unterfertigung und Retournierung an die Telefaxnummer 01 / 253 3033 7390 mit EUR 1.776,00 zu Buche schlägt. Seine Identität verschweigt der Versender der Faxwerbung.
Der vorliegende “Eintragungsantrag” verstößt gegen mehrere gesetzliche Vorgaben.
rechtliche Beurteilung: Branchen Seiten Österreich - Eintragungsantrag
Nach § 107 TKG (Telekommunikationsgesetz) ist es unzulässig, Werbefaxe ohne Zustimmung des Empfängers zu übermitteln. In die gleiche Kerbe schlägt das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), das eine schwarze Liste aggressiver und damit verbotener Geschäftspraktiken beinhaltet, in dem diese Werbeform genannt ist. Zudem ist von Irreführung nach dem UWG auszugehen. Schließlich sieht § 5 ECG (E-Commerce-Gesetz) dass ein Unternehmer verpflichtend bestimmte Informationen über sich selbst bereitstellen muss, die hier vollkommen fehlen.
Rechtsprechung zu Korrekturabzügen
Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine strenge Rechtsprechung zu den als Erlagscheinwerbung oder auch Adressbuchschwindel bezeichnenden täuschenden Vertragsangeboten begründet. Der entsprechende Rechtssatz (RS0116233) dazu lautet:
„Indem der Beklagte die festgestellterrmaßen "irrtümlichen Vertragsabschlüsse" durchzusetzen versucht, handelt er im Zusammenhang mit der geplanten Früchteziehung aus seiner planmäßig auf Täuschung gerichteten Vorgangsweise bei der Kundenwerbung sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG.“
Was tun mit einem Eintragungsantrag von Branchenseiten Österreich
Mein Rat als Rechtsanwalt lautet:
- Den Eintragungsantrag von"Branchenseiten Österreich" nicht ausfüllen und zurückschicken.
- Wurde ausgefüllt und zurückgeschickt: Nicht einzahlen!
- Wurde eingezahlt: Rückzahlung fordern.
Gerne unterstütze ich Sie, falls Sie von einem derartigen Fall betroffen sind.