Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer am 13. Juli ergangenen Entscheidung (VIII ZR 17/09) seine Rechtsprechung zur Berechnung des Ausgleichsanspruches präzisiert. Ein KFZ-Vertragshändler im Vertriebssystem von Volvo klagte den Importeur. Das deutsche Höchstgericht wertete den Ehegatten oder einen nahen Angehörige des Erstkäufers als zu berücksichtigenden Stammkunden. Ergänzend war die Abgrenzung der berechnungsrelevanten Fahrzeuge Thema der Entscheidung. Diese müssen nicht fabriksneu sein, damit sie für die Berechnung herangezogen werden. „Lagerfahrzeuge“, bei denen zwischen Auslieferung an den Händler und Verkauf an den Kunden ein Jahr liegt, und die noch nicht gebraucht sind, müssen berücksichtigt werden. Als ausgleichsmindernd wurde hingegen neben der Sogwirkung der Marke Volvo von 25 % gewertet, dass der Händler eine Vertragswerkstätte fortführt und als Vermittler tätig wird.