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Neue Informationspflichten für Unternehmer

Verbraucherschlichtungsstelle - Schlichtungsstelle für Verbraucher

Seit diesem Jahr gelten neue Regeln für Betreiber von Websites. Das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz regelt das von Streitbeilegungsstellen durchzuführende Verfahren und schafft neue Pflichten für Unternehmer.

Das Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucher-angelegenheiten (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG) regelt das von Streitbeilegungsstellen durchzuführende Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten zwischen österreichischen Unternehmern und Verbrauchern. Das Verfahren ist freiwillig und nicht zwingend.

Streitbeilegungsstellen - Staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen

Neue Streitbeilegungsstellen sind

  • Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria,
  • Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
  • Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
  • Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte,
  • Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft,
  • Internet Ombudsmann,
  • Ombudsstelle Fertighaus
  • Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (als Auffangschlichtungsstelle zuständig)

Die Streitbeilegungsstellen (AS-Stellen) haben das Zeichen der AS-Stellen zu führen, das aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle“ besteht und im Gesetz dargestellt ist (siehe Foto dieses Beitrages). Eine Vertretung oder Unterstützung der Parteien durch einen Rechtsanwalt ist in jedem Verfahrensstadium zulässig, aber nicht verpflichtend.

Verfahren vor der Streitbeilegungsstelle

Ziel des Verfahrens vor der Streitbeilegungsstelle ist eine Erledigung der Streitsache binnen 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerde. Wird der Streit nicht einvernehmlich gelöst, kann der Schlichter den Parteien einen Lösungsvorschlag vorlegen. Die Verfahrensregeln können vorsehen, dass Verbraucher bei Einleitung eines Verfahrens einen geringfügigen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten haben.

Das Verfahren endet, wenn

  • der Verbraucher seinen Antrag zurückzieht oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
  • der Unternehmer am Verfahren nicht teilnimmt oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
  • die Schlichtungsstelle für die einlangende Beschwerde nicht zuständig ist,
  • ein Ablehnungsgrund vorliegt oder
  • eine Einigung erzielt wurde oder der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist.

Das Verfahren ist nicht öffentlich und die Parteien, Schlichter und Mitarbeiter der Schlichtungsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern die Parteien nicht einvernehmlich etwas anderes vereinbaren. Das Einbringen einer Beschwerde und die gehörige Fortsetzung eines Verfahrens vor einer zuständigen Schlichtungsstelle hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.

Neue Informationspflichten für Unternehmer

Ein Unternehmer hat die Verbraucher nach § 19 AStG über die Schlichtungsstelle in Kenntnis zu setzen, von der er erfasst wird, sofern er verpflichtet ist, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten.  Er hat dazu auf seiner Website und in seinen AGB in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise die Website der Schlichtungsstelle anzuführen.

Können der Unternehmer und der Verbraucher in einer konkreten Streitigkeit (ohne, dass eine Schlichtungsstelle befasst wurde) keine Einigung erzielen, so hat der Unternehmer den Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger auf die für ihn zuständige AS-Stelle oder zuständigen AS-Stellen hinzuweisen. Der Unternehmer hat zugleich anzugeben, ob er an einem Verfahren teilnehmen wird.

Neben den Pflichten aus dem AStG gilt für Anbieter von Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungen die EU-Verordnung 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Diese Unternehmer sind verpflichtet, von ihrer Website auf die Online Streitbeilegungsplattform der EU (http://ec.europa.eu/odr) zu verlinken. Der Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Zudem müssen die Unternehmen ihre E-Mail-Adresse angeben. 

Nimmt ein Unternehmer in die gebotenen Informationen falsche Angaben auf oder erfüllt er die Informationspflichten nicht oder nicht vollständig, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen.