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Muss Dubai-Schokolade aus Dubai kommen?

Markenrecht Markenanmeldung Lauterkeitsrecht unlauterer Wettbewerb

Dubai-Schokolade ist im wahrsten Wortsinn in aller Munde. Sie verkauft sich gut und es gibt reichlich Wettbewerb. Es wurden bereits Marken angemeldet, aber noch nicht eingetragen. Markenrechtlich stellt sich die Frage, ob der Begriff als Marke eintragungsfähig ist. Lauterkeitsrechtlich (UWG) ist zu prüfen, ob Dubai-Schokolade tatsächlich aus Dubai stammen muss. Erste Abmahnungen liegen bereits vor.

Markenanmeldung Dubai Schokolade

Es existieren bereits mehrere Markenanmeldungenfür den Begriff Dubai Schokolade. So hat etwa die Schlecker GmbH den Begriff am 05.12.2024 als österreichische Wortmarke unter der Anmeldenummer 21894/2024 in den Klassen 29 Verarbeitete Pistazien, Verarbeitete Haselnüsse sowie 30 Schokolade, Schokoladenriegel, angemeldet. Darüber hinaus existieren mehr als 10 weitere Markenanmeldungen in Deutschland, der Schweiz sowie der Europäischen Union (Unionsmarke). Markenrechtlich stellt sich die Frage, ob der Begriff Dubaischokolade oder Dubai Schokolade als Marke angemeldet werden kann oder für den Fall der Anmeldung Bestand hat.

Von der Registrierung als Marke ausgeschlossen, sind Zeichen, die 

  • keine Unterscheidungskraft haben (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG),
  • ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können (§ 4 Abs 1 Z 4 MSchG).

Gegen die Eintragung bzw die eingetragene Marke könnte sprechen, dass die relevanten Verkehrskreise (Schokoladekonsumenten) den Begriff Dubai Schokolade als Hinweis auf die Art / Herstellungsweise von Schoklade haben, der unter diesem Namen verkauft wird, nämlich Schoklade, die mit Pistaziencreme und Kadaifi gefüllt ist. Allgemein lässt sich festhalten, dass der Umstand, dass eine Marke eingetragen ist, nicht bedeutet, dass umfassender Schutz besteht, zumal sich die Stärke der Marke immer erst im Vereletzungsprozess zeigt. Derartige Prozesse könnten gemessen an der größeren Anzahl gleichartiger Marken anstehen. 

Dubai Schokolade und Lauterkeitsrecht (UWG)

Lauterkeitsrechtlich stellt sich die Frage, ob jemand, der Dubai Schokolade vertreibt, die nicht in Dubai hergestellt wurde, Konsumenten in die Irre führt, weil eine unrichtige Herkunftsangabe vorliegt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beabsichtigt den Schutz des lauteren Wettbewerbes. § 2 UWG schützt vor Geschäftspraktiken, die irreführend sind. Irreführung liegt insbesondere vor, wenn unrichtige Angaben über die die wesentlichen Merkmale des Produkts getroffen werden. Darunter fallen auch irreführende Aussagen über die geografische Herkunft. Durch entlokalisierende Informationen kann eine Täuschung des Verkehrs ausgeschlossen werden. An die Deutlichkeit und Unübersehbarkeit derselben wird allerdings ein sehr strenger Maßstab angelegt. Darüber hinaus können irreführende Angaben über die Herkunft auch eine unlautere Kundentäuschung nach § 1 UWG darstellen.

Ob nun Dubai Schokolade, die nicht aus Dubai stammt, in Österreich verkauft werden darf, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen, wobei die Angaben auf der Verpackung und die Bewertung durch die Schokoladekonsumenten eine bedeutende Rolle spielen. 

Rechtanwalt Markenrecht | Unlauterer Wettbewerb

RechtsanwaltDr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Markenrecht und im Lauterkeitsrecht (Unlauterer Wettbewerb, UWG).