Anlassfalls war ein Mail, das an 592 Empfänger gerichtet war und daher als Massenmail zu qualifizieren ist. Ein Unternehmen hatte seine Kunden gebeten, die Bankdaten im neuen Format (IBAN und BIC) zu übermitteln. Dabei wurde das E-Mail aber so versendet, dass sämtliche Empfänger des Mails sehen konnten, an wen es gerichtet war. Tatsächlich ist ein Empfänger der Aufforderung nachgekommen und dabei die Bankdaten auch an alle (!) Empfänger übermittelt.
Im Interview mit ORF-Konkret nimmt Dr. Öhlböck Stellung zu der für Werbemails und Massenmails geltenden Rechtslage unter Berücksichtigung von Telekommunikationsgesetz (TKG)und Datenschutzgesetz.
Nach § 107 Abs 2 TKG ist die Versendung von Werbemails oder Massenmails (an mehr als 50) ohne vorherige Einwilligung des Empfängterers unzulässig. Eine Zustimmung ist nur dann nicht notwendig, wenn
- der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
- diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
- der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
- der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste - Robinsonliste - abgelehnt hat.
Theoretisch steht bei unberechtigten Massenmails, mit denen personenbezogene Daten preisgegeben werden, neben Ansprüchen auf Unterlassung und Beseitigung auch Schadenersatz zu.
Im konkreten Fall wäre möglicherweise wohl aber mit Kanonen auf Spatzen geschossen ...