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Markenrecht: Novelle 2014

Markenrecht Markenrechtsnovelle

Mit der Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 kommt es zu Änderungen in Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Halbleiterschutz. Eine zentrale Norm betrifft den "einheitlichen" Gerichtsstand bei Marken.

Die neuen Regeln sind mit 01.01.2014 in Kraft getreten. Die Novelle hat vor allem die Neugestaltung des Rechtszuges gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Patentamtes zum Ziel.

Klage und einstweilige Verfügung wegen der Verletzung einer österreichischen Marke (zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen) ist nunmehr ausschließlich beim Handelsgericht Wien einzubringen (§ 56a MSchG). Selbiges gilt für Ursprungsbezeichnungen (§ 68j MSchG). Dieses Gericht ist auch für Verletzungsverfahren in Patentsachen (§ 162 Abs 1 PatG ), Gebrauchsmustersachen (§ 44 Abs 1 GMG), Musterschutzsachen (§ 38 Abs 1 MuSchG) und bei der Verletzung von Gemeinschaftsmarken (§ 69d MSchG) zuständig. Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten haben daher nunmehr eine zentrale Zuständigkeit beim Handelsgericht Wien.

Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamts in Markensachen können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden (§ 37 MSchG). Für das Verfahren sind die Sonderregeln des § 140 Abs 2 PatG sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung sind mit Berufung an das OLG Wien zu bekämpfen. Hierbei gilt § 141 Abs 2 PatG sinngemäß. Berufungsurteile können nach Maßgabe von § 502 ZPO und der Verfahrenssonderregeln des § 143 PatG mit Revision bekämpft werden (§ 42 MSchG).