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Margin Squeeze – Mißbrauch marktbeherrschender Stellung

Margin Squeeze - Kartellrecht - Missbrauch marktbeherrschender Stellung

Margin Squeeze (oder Kosten-Preis-Schere) ist ein Begriff aus dem Vertriebsrecht und Kartellrecht. Er bezeichnet einen Fall des Behinderungsmissbrauchs durch einen marktbeherrschenden Lieferanten.

Margin Squeeze – Voraussetzungen

Der Begriff der Margin Squeeze kommt aus dem Kartellrecht. stehen sich ein Marktbeherrscher als Lieferant und dessen Kunde als Abnehmer der Leistung gegenüber. Der Marktbeherrscher und der Abnehmer sind Wettbewerber. Sie richten sich direkt an den gleichen Kundenkreis. Sehr oft sind dies auch Endverbraucher. Der Marktbeherrscher ist dabei in der Regel ein vertikal integriertes Unternehmen. Vertikale Integration bedeutet, dass das Unternehmen vor- oder nachgelagerte Fertigungsstufen (oder Dienstleistungsstufen) internalisiert. Der Abnehmer ist in der Regel nicht vertikal integriert.

Behinderungsmissbrauch bei Margin Squeeze

Der Behinderungsmissbrauch erfolgt im Fall der Margin Squeeze dadurch, dass der Marktbeherrscher (Lieferant) seinen Abnehmern für den Zugang zu einer Vorleistung höhere Preise berechnet als seinen Endkunden für die gesamte Dienstleistung respektive den Abnehmern seine Leistungen zu derart hohen Preisen anbietet, dass die Abnehmer nicht mehr profitabel arbeiten können, weil es ihnen an der Marge mangelt, die durch das Verhalten des Marktbeherrschers beschnitten bzw zusammengedrückt werden („margin squeeze“). Der Abnehmer kann Endkunden diesfalls nur bedienen, wenn er bereit ist zu äußerst geringen Margen oder sogar unter Inkaufnahme eines Verlustes zu arbeiten.

Mitteilung der EU-Kommission zur Kosten-Preis-Schere

Die EU-Kommission hat sich 2009 in ihrer Mitteilung zu Durchsetzungsprioritäten zu Art 102 AEUV (Mißbrauchsverbot) wie folgt zur Kosten-Preis-Schere geäußert (2009/C 45/02):

Denkbar ist schließlich auch, dass ein marktbeherrschendesUnternehmen statt einer Lieferverweigerung für das betreffende Produkt den Preis auf dem vorgelagerten Marktgegenüber seinem Preis auf dem nachgelagerten Markt so ansetzt, dass es sogar für einen ebenso effizienten Wett-bewerber nicht mehr möglich ist, auf dem nachgelagerten Markt langfristig rentabel zu bleiben (sog.„Kosten-Preis-Schere“). Im Falle einer Kosten-Preis-Schere wird die Kommission bei Ermittlung der Kosten eines ebenso effizienten Wettbewerbers grundsätzlich die LRAIC der nachgelagerten Einheit des integrierten marktbeherrschenden Unternehmens zugrunde legen. 

Urteile Margin Squeeze

In der Sache Deutsche Telekom AG gegen Europäische Kommission (C 280 / 08 P) hat sich der Europäische Gerichtshof mit der Margin Squeeze beschäftigt. Konkret ging es um den Missbrauchs der beherrschenden Stellung der Deutschen Telekom auf den Märkten für Festnetz-Telefoniedienste in Deutschland. Die Deutsche Telekom hat den Zugang von Wettbewerbern zu ihrem Netz (Vorleistungszugangsdienste) Entgelte erhoben, die höher waren als die Entgelte, die sie ihren Endkunden in Rechnung gestellt hat. Diese Preisgestaltung hat Wettbewerber dazu gezwungen, ihren Endkunden höhere Entgelte zu berechnen, als die Deutsche Telekom ihren eigenen Endkunden. Für den konkreten Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung wurde vom Gericht erster Instanz eine Geldbuße in Höhe von EUR 12.600.00,00 verhängt, die vom EuGH bestätigt wurde.

Kartellrecht Rechtsanwalt - Missbrauch marktbeherrschender Stellung

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Unternehmen im Kartellrecht, insbesondere bei Fragen zum Mißbrauch marktbeherrschender Stellung (Behinderungsmißbrauch, margin squeeze)