Kauf eines Maserati Quattroporte
Ein Maserati Quattroporte GTS, Baujahr 2013, (gebraucht) Kaufpreis EUR 100.000,00 war 2016 Gegenstand eines Kaufvertrages. Er wurde mit dem Zusatz „unfallfrei“ und „Erstlack“ verkauft. Der Käufer war der Meinung, dass Mängel vorhanden gewesen seien, das Auto einen Vorschaden hätte und nachlackiert worden sei und klagte das Autohaus auf Wandlung und Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Fahrzeug unfallfrei übergeben
Das Beweisverfahren (samt Befundung durch einen Sachverständigen) ergab, dass das Fahrzeug unfallfrei ist und die Lackierung eine Erstlackierung ist. Beim Fahrzeug die Servicerufanzeige rückgestellt wurde, ohne das ein Service durchgeführt wurde, in der Zwischenzeit dem Kläger das Servicebuch ausgehändigt wurde und die Rückrufaufträge, die im Zeitpunkt der Auslieferung an den Kläger bereits durchgeführt werden hätten sollen, nämlich zwei, seitens der Beklagten nicht durchgeführt worden sind, sondern das Fahrzeug dem Kläger übergeben wurde. In Anbetracht dessen, dass hinsichtlich des durchzuführenden Services seitens der Beklagten eine Durchführungszusage vorlag, dass Service einerseits in einem Ölwechsel besteht und andererseits in Sichtkontrollen besteht und die Nachschau durch den Sachverständigen einen ausreichenden Ölstand ergab, sowie überdies bei dem Fahrzeug eine Ölanzeige im Fahrzeug bei nicht ausreichendem Ölstand gegeben ist, erachtet das Gericht die Nichtdurchführung des Services bei einem Fahrzeug, das zwar längere Zeit gestanden ist, aber noch keinen sehr hohen Kilometerstand aufweist und überdies als Vorführwagen genutzt wurde, nicht als derartig schwerenMangel, dass der Umstand, dass das Service nicht durchgeführt wurde, den Kläger zur Wandlung berechtigen würde. Zumal der Kläger auch einen konkreten, aus der Tatsache der Nichtdurchführung des Services herrührenden Mangel oder Schaden am Fahrzeug gar nicht behauptete.
Weiters ergab das Beweisverfahren, dass zwei Rückrufaktionen nicht durchgeführt wurden, allerdings. Das Beweisverfahren ergab, weiters dass der Kläger das Fahrzeug am selben Tag mitnehmen wollte. Es ist ausgegangen, dass zumal die Rückrufaktionen von jeder Maserati Werkstätte kostenlos durchgeführt werden, der Kläger das Fahrzeug jedenfalls mitgenommen hätte bzw.zumindest nicht vom Kauf Abstand genommen hätte.
Da der Kläger im Zuge des Verfahrens sein Begehren nicht auf eine Preisminderung umstellte und er auch kein diesbezügliches Eventualbegehren stellte, war ein derartiger Anspruch nicht zu prüfen und das Klagebegehren zur Gänze kostenpflichtig abzuweisen (nicht rk).
Rechtsanwalt KFZ-Vertriebsrecht
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im KFZ-Vertriebsrecht.