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Link auf AGB in E-Mail genügt nicht

Der EuGH hat heute im Verfahren C-49/11 (Vorabentscheidung) eine Entscheidung zur Frage getroffen, in welcher Weise die von der der Fernabsatzrichtlinie (umgesetzt im KSchG) vorgesehenen Informationen erteilt werden müssen.

Das europäische Höchstgericht hat ausgesprochen, dass es den Erfordernissen von Art 5 Abs 1 der Fernabsatzrichtlinie nicht entspricht, wenn die nach dieser Bestimmung zu erteiltenden Informationen (Information über Widerrufsrecht, in Österreich Rücktrittsrecht; Niederlassung des Lieferers; Kundendienst; Garantiebedingungen; Kündigungsbedingungen) auf der Website des Unternehmers erteilt werden und dem Verbraucher lediglich ein Link auf diese Informationen per E-Mail übermittelt wird.

Durch Art 5 Abs 1 der Fernabsatz-RL werde festgelegt, dass der Verbraucher die Information „erhalten“ müsse. Bei einem solchen Link müsste der Verbraucher jedoch selbst tätig werden, um die Informationen abzurufen. Nach der Interpretation des EuGH muss ein passives Verhalten des Verbrauchers ausreichen. Der Verbraucher kann nicht zu einer aktiven Handlung wie das Anklicken eines Links veranlasst werden.

Darüber hinaus hatte sich der EuGH in diesem Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Website selbst das Kriterium des „dauerhaften Datenträgers“ erfüllen kann. Der EuGH führte die jüngst vom EFTA-Gerichtshof entwickelte Unterscheidung zwischen einfachen und fortgeschrittenen Websites fort. Demnach kann eine Website ein „dauerhafter Datenträger“ sein, wenn sie die Speicherung von persönlich an den Verbraucher gerichteten Informationen erlaubt und gewährleistet, dass ihr Inhalt und ihre Zugänglichkeit während einer angemessenen Dauer nicht verändert werden.