Rechtsmittel der Angeklagten haben keinen Erfolg
Drei Männer haben Leonie am 26.06.2021 durch Einsatz von Ecstasy wehrlos gemacht und vergewaltigt. Das 13-jährige Mädchen verstarb an einer Überdosis. In der Sache Leonie haben der Erst- und der Drittangeklagte zulässige Rechtsmittel erhoben. Das Rechtsmittel des Zweitangeklagten hat der OGH in nichtöffentlicher Sitzung verworfen, da dieser bereits nach der Urteilsverkündung einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hatte. Nicht viel länger hat sich das Höchstgericht auch mit den Rechtsmitteln (Nichtkeitsbeschwerde, Berufung) der beiden anderen Angeklagten aufgehalten und diesen keine Folge gegeben. Es bleibt damit beim Urteil, das auch schon in erster Instanz vom LG für Strafsachen in Wien als Geschworenengericht ausgesprochen wurde. Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. schritt in der Strafsache als Vertreter der Geschwister von Leonie als Opfervertreter / Privatbeteiligtenvertreter ein.
hoher Grad an Schuld
Bemerkenswert war die Begründung, mit der das Urteil der ersten Instanz bestätigt wurde. Er verwies in der Begründung darauf, dass die Schuld des Täters Grundlage für die Bessung der Strafe ist und die besonderen Milderungsgründe und Erschwerungsgründe erst in der Folge zu prüfen seien. Die Schuld der Täter sah er als hoch an, wurde doch Leonie geradezu zurSache degradiert. Sie sei wehrlos gemacht und von drei Männern auf das Übelste mißbraucht und dann auch noch wie eine Sache, wie ein Gegenstand abgelegt worden. Ein derart hoher Grad an schuld sei den fünf Höchstrichterinnen und Höchstrichtern in Strafsachen kaum je untergekommen, führte der Senatsvorsitzende abschließend aus. Das Maß der Schuld sei sehr weitüber das hinausgegegangen was erträglich ist.