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Kriminalberichterstattung - Identitätsschutz des Verdächtigen

Medienrecht Mediengesetz Schadenersatz Identitätsschutz

Mein Mandant galt 2010 in den Medien als Verdächtiger im Entführungsfall Julia Kührer. Seine Wohnung wurde gestürmt, sein Hund erschossen, er selbst wurde medial vorverurteilt. Das Medium musste über meinen Antrag Entschädigungszahlungen wegen Verstößen gegen das Mediengesetz leisten.

Das OLG Wien hat die ergangene Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen (17 Bs 153/11s) zwischenzeitig bestätigt Die Entscheidung zeichnet sich aus meiner Sicht durch einige bemerkenswerte Umstände aus, die ich in einem Kommentar in der Ausgabe 3/12 der Zeitschrift Medien und Recht beleuchtet habe.

So ist das Berufungsgericht auf den Leserkreis der streitgegenständlichen Gratiszeitung eingegangen. Konkret handle es sich beim Leserkreis von „Heute“ um „an reißerischen Kriminalfällen interessierte Leser“. Diese Feststellungen waren insofern wichtig, als es galt polizeiliche Festnahme und gerichtliche Untersuchungshaft zu unterscheiden. Letztere schrieb das Medium fälschlich dem Antragsteller zu. Das OLG Wien orientierte sich am Maßstab des Durchschnittslesers der Gratiszeitung, der laufend Berichte über Strafverfahren vorgesetzt bekommt, in denen Details aus Ermittlungen und Strafverfahren offenbart werden. Die Leser der Gratiszeitung sind also durch die laufende Lektüre einschlägig dahin gebildet, dass Untersuchungshaft ein Aliud zur Festnahme darstellt. Es ist ihnen bekannt, dass Untersuchungshaft ein Plus zur Festnahme darstellt, ohne dass notwendig wäre, dass die Detailwissen dazu haben.

Im Rahmen des Ausspruchs über die Höhe der Strafe ging das Gericht auf die Art und Weise der Verbreitung der Gratiszeitung ein. Namentlich unberücksichtigt blieb die Mediaanalyse aus März 2011, der zufolge das Medium in Wien eine Reichweite von 37,6 Prozent erreicht. Dafür wurde aber ein aus dem täglichen Leben des Wiener U-Bahn-Fahres gegriffenes Argument für die angenommene „beträchtliche Verbreitung“ gebracht. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Gratiszeitung von den Erstlesern nach der Lektüre oft im öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelassen würde, sodass auch nachfolgende Benutzer desselben die Zeitung lesen. Gewissermaßen sukzessive Öffentlichkeit im übertragenen Sinn.

Die bekämpfte identifizierende Veröffentlichung erfolgte durch Nennung des Vornamens, des mit „H.“ abgekürzten Nachnamens sowie ein farbiges Lichtbild, bei dem die Augenpartie mit einem schwarzen Balken versehen wurde. Mit Recht ging das OLG Wien von mangelndem überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit an identifizierender Berichterstattung aus, sodass auf das Fortkommen des Antragstellers nicht einzugehen war. Das OLG Wien ging davon aus, dass der Antragstellers für Freunde und Arbeitskollegen in sozialen Netzwerken wie Facebook und MySpace sowie seiner Heimatgemeinde im Waldviertel erkennbar war. Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, dass es sich bei jener Heimatgemeinde um einen 464 Einwohner zählenden Ort handelt, in dem es neben dem Antragsteller keine Person gibt, die seinen Vornamen trägt und deren Nachname mit „H“ beginnt, wodurch eine Identifizierbarkeit auch für Dritte relativ einfach wäre.