Am 3.7.2014 postete die Beklagte eine Nachricht folgenden Inhalts auf der Facebookseite des Wirtschaftsbundes:
„Ich bin nicht erfreut, ja erschüttert, dass ein Wirtschaftsbund Kandidat (Vorname Nachname des Klägers) aufgestellt wurde, der ein bekennendes Mitglied der AKP und ein glühender Verehrer von Erdogan ist. Außerdem forderte er für die Wirtschaftskammer Wahlen das Scharia-Recht und Fatwas (religiöse Rechtsgutachten) für die österreichische und europäische Wirtschaft. Das ist ein heftiger Schlag gegen die liberalen muslimischen Wirtschaftsbundmitglieder.“
Kläger und Beklagte sind Mitglieder des Wirtschaftsbundes (Wien).
Klage wegen Kreditschädigung
Der von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck vertretene Unternehmer erhob mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung Klage nach § 1330 ABGB (Ehrenbeleidigung / Kreditschädigung) gegen die Posterin. Die Bestimmung lautet wie folgt:
§ 1330. (1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.
(2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. In diesem Falle kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.
Urteil: Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien folgte der Klage und verpflichtete die Klägerin die Aussagen binnen 14 Tagen gegenüber dem Präsidenten der Wirtschaftskammer Wien als unwahr zu widerrufen, ab sofort diese Behauptungen zu unterlassen und den Widerruf dieser Behauptungen auf Facebook, insbesondere ihrer eigenen Facebookseite, auf ihre Kosten zu veröffentlichen (Urteil nicht rk).
Tatsachen unwahr | Erwerb oder Fortkommen gefährdet
Der beweisbelastete Kläger konnte nachweisen, dass die von der Beklagten verbreiteten Tatsachenunwahr sind und dadurch sein Erwerb oder Fortkommen gefährdet wird. Dass durch solche Äußerungen das Fortkommen eines Selbständigen, der in Österreich wirtschaftlich tätig ist, gefährdet wird, ist schon aufgrund des tagespolitischen Geschehens nachvollziehbar. Die Beklagte hat Berichte Dritterohne Überprüfung oder Recherche übernommen und zum Inhalt ihrer öffentlich getätigten Äußerungen gemacht, wobei sie diese als ihrem Wissenstand entsprechende Wahrheiten darstellte. Eine Nachfrage beim Kläger, die sie nicht durchführte, hätte zumindest Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Äußerungen geweckt, weshalb die allfällige Unkenntnis der Beklagten von deren Unrichtigkeit zumindest auf Fahrlässigkeit beruht. Beim gegenständlichen Rechtsstreit handelt es sich weder um eine Vereinsstreitigkeit zwischen einem Mitglied des Wirtschaftsbundes und den Wirtschaftsbund noch um eine Streitigkeit zwischen Facebook und dessen Nutzer, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten verfehlt sind und nicht weiter zu berücksichtigen war.
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Rechtsfragen rund um Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung in Sozialen Medien, insbesondere Facebook.