Die AK hat im März die Kosten für Pickerl (§57a KFG) und Reparatur in Wiener Kfz Werkstätten für 14 Automarken unter die Lupe genommen. Dr. Öhlböck nahm dabei Stellung zu den Auswirkungen der KFZ-GVO für Händler, Hersteller und Importeure, Vertragswerkstätten, freie Werkstätten und Konsumenten.
KFZ-GVO 461/2010 - Gruppenfreistellungsverordnung
Die KFZ-GVO 1400/2002, die auch den Neufahrzeugvertrieb regelt, gilt noch bis 31.05.2013. Nach diesem Tag gelten die Bestimmungen der GVO-neu (VO 461/2010 oder "After-Sales-GVO").
Durch die neuen europäischen Regeln wurden die Rechte der Konsumenten, Hersteller/Importeure und freien Werkstätten gestärkt, jene der markengebundenen Händler und Werkstätten aber erheblich geschwächt.
Schwächung der Händler / Stärkung Hersteller und Importeure
- Recht zum Mehrmarkenvertrieb gefallen
- Kündigungsschutz gefallen Verpflichtung zur Begründung von Kündigungen gefallen
- Berechtigung gefallen, weitere Standorte zu betreiben
Stärkung der Verbraucher und freien Werkstätten
- Verkauf von Ersatzteilen an freie Werkstätten darf nicht beschränkt werden
- Importeure und Hersteller dürfen Werkstätten nicht verbieten, Ersatzteile von Alternativanbietern zu beziehen
- Anbieter von Ersatzteilen sind berechtigt, ihren Namen gut sichtbar am Ersatzteil anzubringen, das im Neufahrzeug bei Auslieferung eingebaut ist.
Betroffen von den neuen Vorschriften der Gruppenfreistellungsverordnung sind Fahrzeuge mit Typengenehmigung nach 01. September 2009.