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Koppelungsverbot nach DSGVO - Informationen

DSGVO - Koppelungsverbot - Rechtsanwalt - Entscheidung Gericht
Koppelungsverbot

Das in Art 7 Abs 4 DSGVO geregelte Koppelungsverbot stellt einen Fall der unzulässiger unfreiwilliger Einwilligungen dar. Eine Einwilligung ist unfreiwillig und unwirksam, wenn die Erfüllung eines Vertrages (oder Dienstleistung) von der Einwilligung zu einer Datenverarbeitung abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist.

Koppelungsverbot in der DSGVO: Was ist das?

Der Begriff Koppelungsverbot entstammt dem Vertragsrecht. Wo Koppelungsverbot gilt, ist eine Verbindung von zwei oder mehreren Vertragsleistungen oder Erklärungen verboten. Ein typisches Beispiel ist das Gewinnspiel oder ein Preisausschreiben. Dort wurde bzw wird teilweise noch immer die Teilnahme am Gewinnspiel oder Preisausschreiben zwingend (!) mit der Einwilligung zur Zusendung von Werbung verknüpft. Der Teilnehmer des Gewinnspiels „bezahlt“ die Teilnahme damit faktisch mit seinen Daten.

rechtmäßige Datenverarbeitung bei Einwilligung der betroffenen Person

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Art 6 Abs 1 lit a DSGVO rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Art 7 DSGVO regelt die Bedingungen für die Einwilligung und in Art 7 Abs 4 wird ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden muss, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind. Es geht damit um die Frage, ob die Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung erforderlich ist (vgl Erwägungsgrund 43).

Gericht: Entscheidung zum Koppelungsverbot

Jüngst hatte sich der Oberste Gerichtshof mit den AGB eines österreichischen Unternehmens zu beschäftigen, in denen sich folgende Regelung befand:

“2. Der Kunde stimmt zu, dass die von ihm angegebenen Daten … verwendet werden, um … Kunden Informationen über das Produktportfolio … (Aktionen, neue Angebote, neue Programme, Programmhighlights), TV-Empfangsgeräte, terrestrische Empfangsmöglichkeiten per Post, E-Mail, Telefon, SMS, Fax oder über soziale Netzwerke zukommen zu lassen sowie zum Datenabgleich gemäß Rundfunkgebührengesetz…”

Das Höchstgericht beschäftige sich mit dieser Regelung vor dem Hintergrund des Koppelungsverbotes und sprach aus, dass bei der Koppelung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsabschlussgrundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolgt, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprechen. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach der der Vertragspartner der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu Zwecken zustimmt, die für die Vertragsabwicklung nicht erforderlich sind, ist daher unzulässig bzw. intransparent (OGH 31.08.2018, 6 Ob 140/18h).

Rechtsanwalt Datenschutzrecht

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Datenschutzrecht (DSGVO, DSG) im Zusammenhang mit dem Koppelungsverbot.