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Keine zweite Chance

sofortiger Vertragsrücktritt wegen Vertrauensverlust (Wandlung, Gewährleistung)
KFZ-Recht KFZ-Vertriebsrecht Gewährleistung Wandlung Rücktritt

Nicht immer erhält der Autohändler die Möglichkeit, einen während der Gewährleistungszeit auftretenden Defekt zu reparieren. Im Einzelfall ist eine sofortige Wandlung zulässig. Das zeigt ein besonders krasser Fall aus Deutschland.

Exakt 5.000 Euro betrug der Kaufpreis für jenen Opel Zafira, den eine deutsche Kundin am 3. August 2012 bei einem Gebrauchtwagenhändler erwarb. Zu diesem Zeitpunkt hatte das 13 Jahre alte Fahrzeug rund 144.000 Kilometer auf dem Tacho. Wie im Kaufvertrag vereinbart, wurde eine aktuelle Hauptuntersuchung des TÜV („HU neu“) vorgenommen und das Fahrzeug erhielt eine entsprechende TÜV-Plakette. Doch einen Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach: Eine Fahrzeuguntersuchung folgte und die Käuferin erklärte mit Schreiben vom 30. August 2012 die Anfechtung des Kaufvertrags. Sie argumentierte mit arglistiger Täuschung und Rücktritt und stützte sich auf die bei der Untersuchung festgestellten erhebliche und die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Korrosion an den Bremsleitungen. Der Händler bestritt arglistige Täuschung und wandte ein, dass die Käuferin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe, weshalb der Rücktritt unwirksam sei.

Vertragsrücktritt wegen Vertrauensverlust

Die deutschen Gerichte gaben der Frau in allen Instanzen Recht und begründeten dies mit dem erklärten Rücktritt. Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte. Die Frau war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach deutschem Recht (§ 440 BGB) unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände habe die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und habe sich daher nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen müssen, wie schlussendlich der Bundesgerichtshof (VIII ZR 80/14, 15.04.2015) feststellte.

Wandlung ohne Verbesserungsversuch

Der dem Urteil zugrundeliegende Mangel könnte auch in Österreich sofort mit Rückabwicklung des Kaufvertrages („Wandlung“) geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des § 932 Abs. 4 ABGB vorliegen. Demnach ist eine Wandlung etwa dann zulässig, wennVerbesserungsversuche für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Verkäufers liegenden Gründen unzumutbar sind.