News

Jagdrecht: kein Verbot der Jagd aus ethischen Gründen

Jagd nicht von Grundeigentümer aus ethischen Gründen verbietbar
Jagdrecht Rechtsanwalt Jagdfreistellung

Ein Kärnter Waldeigentümer beabsichtigte das Verbot der Jagd in seinem. Er beantragte eine im Gesetz nicht vorgesehende Jagdfreistellung von Grundstücken aus ethischen Gründen. Der VfGH lehnte den Antrag ab und ergänzte, dass der Eigentümer seinen Wald einzäunen könnte.

Jagdfreistellung  von  Grundstücken aus ehtischen Gründen:  Kärntner  Jagdgesetz  2000  nicht verfassungswidrig

Das  Kärntner  Jagdgesetz  2000  verpflichtet  die  Eigentümer  von Grundstücken, die Ausübung der Jagd zu dulden, und macht ein „Ruhen der Jagd“ auf diesen Grundstücken davon abhängig, dass diese durch eine feste Umfriedung dauernd umschlossen sind. Der Verfassungsgerichtshof hat  nunmehr  zu  Recht  erkannt,  dass  diese  Regelung  keinen unverhältnismäßigen   Eingriff   in   das   Eigentumsrecht eines Grundeigentümers  bedeutet,  der  die  Jagd  aus  ethischen  Gründen ablehnt.

VfGH vs EGMR: Situation in Österreich anders als in Deutschland, Frankreich und Luxemburg

Zwar  hat  der  Europäische  Gerichtshof  für  Menschenrechte  (EGMR)  in mehreren  –  Deutschland,  Frankreich  und  Luxemburg  betreffenden  – Fällen  ausgesprochen,  dass  eine  derartige  gesetzliche  Duldungspflicht geeignet sein kann, den zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und den   Erfordernissen   des   Allgemeininteresses   herbeizuführenden gerechten  Ausgleich  zu  stören  und  dem  betroffenen  Grundeigentümer eine  unverhältnismäßige  Last  aufzuerlegen,  wenn  sie  dessen  ethischen Überzeugungen zuwiderläuft.

hohe Schalenwilddichte als Gefahr für den Wald

Der  Verfassungsgerichtshof  ist  jedoch  der  Auffassung,  dass  sich  die Verhältnisse  in  Kärnten  in  wesentlichen  Punkten  von  der  Sach-  und Rechtslage  unterscheiden,  die  den  vom  EGMR  entschiedenen  Fällen zugrunde gelegen ist:

In  Österreich  –  und  im  Besonderen  in  Kärnten  –  besteht  nämlich  ein spezifisches  Interesse  an  einer  flächendeckenden  Jagdbewirtschaftung. Wie das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ergeben hat, ist die Schalenwilddichte und Diversität in Österreich im europäischen Vergleich am höchsten. Diese hohen Wildbestände stellen eine erhebliche Gefahr für den Wald dar, dem im alpinen Raum eine besondere Schutzfunktion zukommt.  Zur  Erhaltung  des  Waldes  ist  es  daher  notwendig,  die Wildbestände  zu  kontrollieren  und  zu  reduzieren.  Zu  entsprechenden Maßnahmen ist Österreich auch auf Grund völkerrechtlicher Abkommen zur Durchführung der Alpenkonvention verpflichtet. Anders als durch eine flächendeckende,  also  grundsätzlich  ausnahmslose  Ausübung  der  Jagd können diese Ziele jedoch nicht adäquat erreicht werden.

Jagdfreistellung durch Umzäunung zumutbar

 

 

Zudem ist es aus Sicht des VfGH nicht unverhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber für die Jagdfreistellung eines Grundstückes im Sinne des § 15 Abs. 2 K-JG dessen Umzäunung verlangt. Diese Regelung kann auch von jemandem, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, in Anspruch genommen werden.

(VfGH 15.10.2016, G 7/2016)