Jagdfreistellung von Grundstücken aus ehtischen Gründen: Kärntner Jagdgesetz 2000 nicht verfassungswidrig
Das Kärntner Jagdgesetz 2000 verpflichtet die Eigentümer von Grundstücken, die Ausübung der Jagd zu dulden, und macht ein „Ruhen der Jagd“ auf diesen Grundstücken davon abhängig, dass diese durch eine feste Umfriedung dauernd umschlossen sind. Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr zu Recht erkannt, dass diese Regelung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht eines Grundeigentümers bedeutet, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt.
VfGH vs EGMR: Situation in Österreich anders als in Deutschland, Frankreich und Luxemburg
Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren – Deutschland, Frankreich und Luxemburg betreffenden – Fällen ausgesprochen, dass eine derartige gesetzliche Duldungspflicht geeignet sein kann, den zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich zu stören und dem betroffenen Grundeigentümer eine unverhältnismäßige Last aufzuerlegen, wenn sie dessen ethischen Überzeugungen zuwiderläuft.
hohe Schalenwilddichte als Gefahr für den Wald
Der Verfassungsgerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass sich die Verhältnisse in Kärnten in wesentlichen Punkten von der Sach- und Rechtslage unterscheiden, die den vom EGMR entschiedenen Fällen zugrunde gelegen ist:
In Österreich – und im Besonderen in Kärnten – besteht nämlich ein spezifisches Interesse an einer flächendeckenden Jagdbewirtschaftung. Wie das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ergeben hat, ist die Schalenwilddichte und Diversität in Österreich im europäischen Vergleich am höchsten. Diese hohen Wildbestände stellen eine erhebliche Gefahr für den Wald dar, dem im alpinen Raum eine besondere Schutzfunktion zukommt. Zur Erhaltung des Waldes ist es daher notwendig, die Wildbestände zu kontrollieren und zu reduzieren. Zu entsprechenden Maßnahmen ist Österreich auch auf Grund völkerrechtlicher Abkommen zur Durchführung der Alpenkonvention verpflichtet. Anders als durch eine flächendeckende, also grundsätzlich ausnahmslose Ausübung der Jagd können diese Ziele jedoch nicht adäquat erreicht werden.
Jagdfreistellung durch Umzäunung zumutbar
Zudem ist es aus Sicht des VfGH nicht unverhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber für die Jagdfreistellung eines Grundstückes im Sinne des § 15 Abs. 2 K-JG dessen Umzäunung verlangt. Diese Regelung kann auch von jemandem, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, in Anspruch genommen werden.
(VfGH 15.10.2016, G 7/2016)