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Influencerin verurteilt – keine Kennzeichnung als Werbung

Kennzeichnungspflicht- verbotene Werbung auf Instagram
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Vor dem OLG Frankfurt setzte es eine weitere Niederlage für Influencer. Die Buchautorin darf auf Instagram nicht auf Seiten von Unternehmen verlinken, ohne dies als Werbung zu kennzeichnen. Die Frau erhielt nicht für jedes Posting Gegenleistungen. Entscheidend war, dass sie sich die Frau unter Sonny Loops als Influencerin vermarktete.

Influencerin - mehr als 500.000 Follower auf Instagram

Die betroffene Frau ist Influencerin (sonnyloops) und YouTuberin. Ihr Account auf Instagram hat mehr als halbe Million Follower, auf dem sie zahlreiche Bilder, überwiegend von sich selbst, postet. Die Bilder verlinkt sie mit den Instagram-Accounts der Anbieter der im Post dargestellten Produkte / Dienstleistungen. Es erfolgt keine Kennzeichnung als Werbung. In jedenfalls zwei Begleittexten bedankt sie sich ausdrücklich bei zwei Produktherstellern, auf deren Instagram-Accounts sie verlinkt hatte, für zwei Reiseeinladungen.

Keine Kennzeichnung: Verbotene redaktionelle Werbung auf Instagram

Die Antragstellerin betreibt einen Verlag und argumentierte, dass die Influencerin verbotene redaktionelle Werbung auf Instagram betreibt. Die beantragte Einstweilige Verfügung hat in erster Instanz keinen Erfolg, wohl aber vor dem OLG Frankfurt, das eine unlautere Handlung sah, da die Influencerin den tatsächlich vorhandenen kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen nicht kenntlich gemacht habe, der sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben hat.

Nach Ansicht des Gerichtes stelle ihr Instagram-Account eine geschäftliche Handlung dar und die die Instagram-Posts dienten zunächst der Förderung fremder Unternehmen. Es liege Werbung vor, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Markennamen oder Unternehmenskennzeichen fördern soll. Die Antragsgegnerin sei unstreitig eine Influencerin und präsentiere sich in ihren Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilhaben lassen und dabei sehr authentisch wirke. In dem sie auf ihren Posts etwa Tag auf ein Hotel setze, mache sie Werbung für dieses Hotel. Eine Verbindung zwischen redaktionellem Beitrag und Hotel bestand nicht. Sie erhält auch eine Gegenleistung für ihre Werbung, was daraus gefolgert wurde, dass sie sich bei zwei Unternehmen (die sie im Post getagt hat) Reiseeinladungen bedankte.

Gesamter Instagram Account kommerziell

Der gesamte Instagram-Account der Frau wurde als kommerziell eingeordnet, wobei das unabhängig davon gelte, ob sie für jeden Tag eine Gegenleistung erhalten oder erwartet habe. Die Frau ist Autorin eines Buches, das zu den Spiegel-Online-Bestsellern zählt. Diese Bekanntheit nutzt sie als Influencerin, um sich und ihre eigenen Produkte zu vermarkten, womit sie Einkünfte erzielt.

Die Handlungen der Influencerin sind geeignet, einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei genügt es, dass die Verbraucher aufgrund der Posts Internetseiten (Instagram-Accounts der jeweiligen Hersteller der präsentierten Produkte) öffnen, die es ermöglichen, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Entscheidend war für das Gericht, dass die Frau als Influencerin und damit als Werbefigur ihre Follower zum Anklicken der Tags motiviert hat.  Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (OLG Frankfurt am Main, 24.10.2019, Az. 6 W 68/19)

Rechtsanwalt Social Media

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Rechtsfragen rund um SocialMedia.