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Impressum - Vorschriften für Website und Newsletter

Impressum (Offenlegung) für Website und Newsletter nach Mediengesetz

Impressum (Offenlegung) für Website und Newsletter nach Mediengesetz

Mediengesetz Impressum ECG E-Commerce Offenlegung

Mehrere gesetzliche Bestimmungen sehen vor, dass Websites über ein Impressum verfügen müssen. Im Kern legen § 5 Abs 1 ECG und § 25 MedienG eine Impressum- und Offenlegungspflicht fest. Auch für andere elektronische Medien, wie Newsletter, besteht eine Impressumpflicht.

Impressumpflicht im ECG

Nach § 5 ECG (E-Commerce-Gesetz) müssen dem Nutzer zumindest folgende Informationen ständig, leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung gestellt werden:

  1. Namen oder Firma
  2. geografische Anschrift der Hauptniederlassung
  3. Kontaktinformationen, inkl. E-Mail oder Kontaktformular
  4. Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht
  5. Angaben, ob die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt sowie die zuständige Aufsichtsbehörde
  6. gewerberechtliche oder berufsrechtliche Vorschriften (Bezeichnung und Zugang, etwa durch einen Link auf die geltende Fassung des Gesetzes auf www.ris.bka.gv.at), eine allfällige Zugehörigkeit zu einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung sowie die korrekte Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist
  7. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) sofern vorhanden

Pflicht zur Offenlegung im Mediengesetz

Neben diesen ohnehin sehr umfangreichen Informationspflichten legt § 25 Mediengesetz (MedienG) für periodische Medienwerke, zu denen auch Newsletter und Websites gehören, weitere Offenlegungspflichten fest, die mit den nach § 5 ECG vorgeschriebenen Informationen gemeinsam erteilt werden können. Die Angaben können im Fall eines Newsletters direkt dem jeweiligen Medium angefügt werden. Alternativ kann das Impressum auch über einen Link auf eine Website gestaltet sein, wo diese Angaben ständig leicht und unmittelbar abrufbar sind.

Währen die Impressumpflicht nach § 5 ECG für alle Websites gleichermaßen gilt, wird für die Angaben nach § 25 MedienG differenziert: Websites, die nicht geeignet sind, die öffentliche Meinung zu beeinflussen („kleine Websites“), müssen lediglich Namen bzw. Firma, Unternehmensgegenstand und Wohnort bzw. Sitz des Medieninhabers angeben. Für alle anderen gilt ab 01.07.2012 eine verschärfte Offenlegungspflicht.

Ob eine Website „geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen“, muss jeweils im Einzelfall bestimmt werden. Beispiele für Websites, die nicht geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, sind etwa Unternehmenswebsites, die das bloß das Unternehmen und seine Produkte oder Dienstleistungen vorstellen, ebenso Vereinswebsites, die den Verein und seine Aktivitäten präsentieren. Wird bei der Darstellung der Ziele auf gesellschafts- oder kulturpolitische Themen Bezug genommen, liegt keine privilegierte „kleine“ Website mehr vor. Werden etwa auf der Website eines Gärtnereiunternehmens auch umweltpolitische Themen diskutiert, ist die Website geeignet, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

Sanktionen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht

Ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG wird künftig mit einer Geldbuße von bis zu EUR 20.000,00 geahndet werden können. Den Verstoß gegen die Impressumpflicht (die Verwaltungsübertretung) kann jedermann bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde bei dieser zur Anzeige bringen. Etwas anders stellt sich die Sachlage im Verhältnis zu Konkurrenten (Mitbewerbern) dar. Diese können eine Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einbringen, falls der Verstoß gegen die Impressumpflicht geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil des Unternehmers nicht nur unerheblich zu beeinflussen. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu klären.