Die Klägerin war Direktorin eines Hotels, das von einem von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck vertretenen Hotelkonzern betrieben wurde. Das Dienstverhältnis wurde durch Kündigung des Hotelbetreibers (Dienstgeber) beendet. Dagegen richtete sich die Anfechtungsklage der Hoteldirektorin, die darin vorbrachte, dass sie in absehbarer Zeit keine gleichwerte Beschäftigung mehr finden würde (arg. Sozialwidrigkeit der Kündigung).
Der Hotelbetreiber argumentierte, dass die Direktorin als leitender Angestellter (§§ 36 ArbVG) zu qualifizieren sei und die Kündigung daher nicht wegen Sozialwidrigkeit anfechten könne.
Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichtes war die klagende Hoteldirektorin für
- Ein- und Verkauf,
- die Preisgestaltung innerhalb der Budgetvorgaben,
- das betriebliche Rechnungswesen,
- die Erstellung des Businessplans und des Budgets,
- die Einhaltung der Arbeitszeiten sowie für
- Marketingmaßnahmen vor Ort verantwortlich,
- hatte in Verbindung mit ihr unterstellten Abteilungsleitern eine Bankvollmacht,
- vertrat das Hotel nach außen und war auch
- gewerberechtliche Geschäftsführerin.
Es gab im Hotel keine der Direktorin vorgesetzte Person. Die Klägerin hatte die Personalentscheidungsbefugnis, setzte Disziplinarmaßnahmen, führte Bewerbungsgespräche, unterfertigte Dienstverträge und vereinbarte die Gehälter im Rahmen des vorgegebenen Budgets. Weiters wurde festgestellt, dass die Klägerin für die Einhaltung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen verantwortlich war und Verwarnungen und Belobigungen aussprach
Demzufolge nahm sie betriebstechnische, kaufmännische und administrative Aufgaben unter eigener Verantwortung wahr, die auf die Führung eines Hotels von maßgebenden Einfluss sind.
Als leitender Angestellter ist vor allem ein Arbeitnehmer anzusehen, der durch seine Position an der Seite des Arbeitgebers und durch die Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einem Interessengegensatz zu den anderen Arbeitnehmern gelangen kann und innerhalb der Betriebsorganisation in die Interessenssphäre des Dienstnehmers selbstverantwortlich eingreift. Im Vordergrund steht dabei die Einflussmöglichkeit und Entscheidungsmöglichkeit in Fragen der Aufnahme und der Freisetzung von Arbeitnehmern sowie die Ingerenzmöglichkeit in Gehaltsfragen und bei anderen Personalentscheidungen, wie bei Urlaubseinteilung, der Anordnung von Überstunden, der Ausübung des Direktionsrechtes und bei der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb.
All dies sind Aufgaben, die grundsätzlich in den Bereich des Arbeitgebers fallen, sodass die Klägerin leitende Angestellte im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG war, weshalb die Schutzbestimmung des § 105 ArbVG auf sie nicht anwendbar ist und das Klagebegehren schon deshalb – unabhängig von allfälligen sonstigen Voraussetzungen - abzuweisen war.