Berechtigter Personenkreis
Nach dem Entwurf des Gesetzes haben Personen, die als Opfer von Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Heimen des Bundes, der Länder und der Kirchen eine pauschalierte Entschädigungsleistung des Heimträgers erhalten haben, ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung einer Eigenpension aus der gesetzlichen Sozialversicherung, spätestens aber mit Beginn des Monats der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG), Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung.
Personen, die nachweisen, dass sie aus besonderen Gründen keinen Antrag beim Heimträger einbringen konnten, oder deren Antrag nicht entsprochen wurde, erhalten die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen, wenn sie nachweisen, dass sie in einem der genannten Heime Opfer vorsätzlicher Gewalt wurden.
Leistung - Höhe Opferpension
Die monatliche Rentenleistung soll EUR 300,00 betragen, wobei sich Opfer auf die Rentenleistung Zahlungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) anrechnen lassen müssen. Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze. Von der Rentenleistung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Benachteiligung durch Auschluss von Anträgen auf Verdienstentgang nach Verbrechensopfergesetz
Durch eine geplante Änderung des Verbrechensopfergesetzes kann ein Ersatz des Verdienstentganges von Personen, die im Rahmen einer Unterbringung in Heimen des Bundes, der Länder und der Kirchen Gewalt erlitten haben, nach dem 28. Februar 2017 nicht mehr geltend gemacht werden. Diesbezügliche ab dem 1. März 2017 eingebrachte Anträge gelten als Anträge nach dem Heimopfergesetz.
Weitere Details
Zuständig für Anträge ist der jeweilige Sozialversicherungsträger, der mit Bescheid darüber zu entscheiden hat. Wird ein Antrag abgelehnt, sollen Betroffene das Recht haben, mit Klage bei Gericht dagegen vorzugehen. Das Gesetz soll planmäßig (nach noch nicht erfolgte Beschlussfassung) mit 01. Juli 2017 in Kraft treten. Leistungen nach dem Heimopferrentengesetz sollen nicht der der Einkommensteuer unterliegen.
Der Weg zum Heimopferrentengesetz
Es ist als positiv zu bewerten, dass sich nach einem langen Weg etwas getan hat. Wie sah dieser Weg aus:
- Mitte Oktober 2011 sind zwei von mir vertretene Frauen an die Öffentlichkeit getreten und haben über schweren sexuellen Mißbrauch und Gewalt im Kinderheim Wilhelminenberg berichtet.
- Am 18.12.2012 fand eine Gedenkkundgebung der Betroffenen der kirchlichen und staatlichen Befürsorgung statt, in der ich für die von Opfer Entschuldigung, Untersuchung aller Heime, Opferpensionen, Verzicht auf die Einrede der Verjährung und Abschaffung von Verjährungsfristen bei schwerem sexuellem Mißbrauch Minderjähriger gefordert habe.
- Am 03.07.2013 wurde eine ehemaliger Pater des Benediktinerstiftes Kremsmünster wegen Übergriffen auf 24 Opfer vom LG Steyr zu einer Haftstrafe von 12 Jähren verurteilt. Den für meinen Mandanten geltend gemachten symbolischen Schadenersatz von EUR 500,00 wollte er nicht anerkennt.
- Am 12.06.2013 wurde der Endbericht der Untersuchungskommission Wilhelminenberg präsentiert, der die Angaben meiner Mandantinnen bestätigt hat.
- Am 17.11.2016 fand die „Geste der Verantwortung für das Unrecht“ für ehemalige Heimkinder im Parlament statt. Die Spitzen der Republik waren anwesend in einem noch nie dagewesenen Staatsakt anwesend und und zollten den ehemaligen Heimkindern Anerkennung.
- Am 07.03.2017 wurde das Heimopferrentengesetz im Ministerrat beschlossen.
Beurteilung Heimopferrentengesetz
Als Vertreter von Betroffenen von Gewalt in Heimen von Bund, Ländern und Kirche begrüße ich das Gesetzesvorhaben dem Grunde nach. Der vorgesehene Betrag ist freilich zu niedrig und kommt für viele Opfer zu spät. Folgende drei Punkte sollten nach meiner Einschätzung jedenfalls noch geändert werden, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen und ich habe diesbezüglich bereits mit dem diesen Beitrag anliegenden Mail um Prüfung gebeten:
- Der Ausschluss der Stellung von Anträgen auf Verdienstentgang (Artikel 2 im Entwurf) ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Opfer. Sie nehmen den Opfern damit Rechte!
- Viele Opfer erhalten Pensionen unterhalb der Grenze der Mindestsicherung. Viele erhalten darüber hinaus Zuschüsse unterschiedlicher Art bzw genießen bestimmte Befreiungen von Zahlungen. Es sollte im Gesetz aus meiner Sicht noch klarer als bisher dargelegt werden, dass die EUR 300,00 netto bleiben und dadurch auch keine anderen Zahlungen und/oder Vergünstigungen wegfallen, die EUR 300,00 also „on top“ dazukommen.
- Im Heimopfergesetz sollte eine Indexierung (idealerweise nach dem VPI) vorgenommen werden, um die Opfer nicht durch eine schleichende Abwertung zu benachteiligen.
ToDo
Es freut mich, dass das Leid der Opfer bei den Spitzen der Regierung angekommen ist.
Es stehen allerdings noch folgende Punkte in der Aufarbeitung der Verbrechen in Heimen aus, die der Erledigung harren:
- Untersuchung aller Heime
- Verzicht einzelner in Anspruch genommener / geklagter Heimträger auf die Einrede der Verjährung
- Abschaffung von Verjährungsfristen bei schweremsexuellem Mißbrauch Minderjähriger im Zivilrecht und Strafrecht
Update 23.03.2017
Zwischenzeitig haben Vizekanzler Reinhold Mitterlehner und das Dialogbüro der Grünen auf die Vorschläge zur Adaptierung des Heimopferrentengesetzes geantwortet. Ich bin guter Dinge, dass wir es gemeinsam schaffen.