Strafverfahren nach Anzeige gegen Heimleiter
2008 hat die Erzieherin Anzeige gegen den Heimleiter erstattet. Sie gab bei der Polizei einen Vorfall zu Protokoll, in den der klagende Heimleiter (Prokurist und Alleingesellschafter) und ein zwischenzeitig an einer Überdosis verstorbener ehemaliger Zögling verwickelt waren. Der Zögling gab Ähnliches zu Protokoll. Die Erzieherin ergänzte ihre Aussage später. Dieser Sachverhalt mündete letztendlich in ein Strafverfahren, das gegen den Heimleiter geführt wird, in dem die Erzieherin als Zeugin geladen ist.
Zivilverfahren - Unterlasungsklage des Heimleiters gegen Erzieherin
Um eben jene oben dargestellte Aussage der Erzieherin vor der Polizei geht es im Zivilverfahren vor dem BG Krems. Der Heimleiter klagte die Erzieherin auf Basis von § 1330 ABGB (Ehreinbeleidigung, Kreditschädigung) mit Unterlassungsklage darauf, es zu unterlassen, Ihre Ausführungen zu wiederholen. Das Zivilverfahren wurde vertagt.
In der Sache argumentierte die Erzieherin, dass eine vertrauliche Anzeige selbst bei Unwahrheit der Tatsachenmitteilung (natürlich erst recht bei deren Wahrheit) im Interesse der Allgemeinheit zulässig ist und Ausführungen im Rahmen von Strafanzeigen grundsätzlich gerechtfertigt sind, es sei denn, sie wurden wider besseres Wissen erhoben.
Buchautorin und couragierte Erzieherin
Die beklagte Erzieherin ist Autorin eines Buches zur Situation in Kinderheimen. In ihrem Buch beschreibt sie, wie sie sich für Kinder eingesetzt hat, die von Gewalt, Aggression, Angst, Hoffungslosigkeit und Machtspielen geprägt wurden.
Sie ist ausgebildete Pädagogin und couragierte Erzieherin. Eine Frau, die sich nicht alles gefallen lässt, hinschaut wo andere wegschauen, Mut zeigt, wo bei Anderen Furcht am Platz war.