Die Datenschutzbehörde hatte sich zu DSB 1. 4. 2015, D215.529/0002-DSB/2015 mit der Kommunikation eines Hausverbotes zu beschäftigen, das über den Fan einer Fußballmannschaft verhängt wurde. Der vor der Datenschutzbehörde von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretene Fan hatte bei Heimspielen der Fussballmannschaft und auf deren Liegenschaften Hausverbot. Nachfolgend wurde ihm aber auch bei zwei Auswärtsspielen der Eintritt in das Stadion verwehrt. Fanordner des Fussballvereines, die über eine ausgedruckte Hausverbotsliste verfügten, identifizierten ihn bei der Einlasskontrolle und bezeichneten ihn gegenüber dem Sicherheitspersonal des Spielveranstalters als mit Hausverbot belegte Person. Basis dafür war eine „Absprache“ zwischen den Sicherheitsverantwortlichen der Trägergesellschaft und des Spielveranstalters.
Die Behörde stellte weiter fest, dass die Übermittlung von Daten nicht auf das automationsunterstützte, digitale, elektronische oder sonst maschinelle Übertragen von Informationen und Zeichen beschränkt ist (arg: „jede Art der Handhabung von Daten“, § 4 Z 8 DSG 2000). Selbst eine Geste in Richtung einer bestimmten Person, ausgeführt durch einen „Fanordner“ mit dem allen Beteiligten bekannten, durch das Abfragen und Einsehen der Hausverbotsliste hergestellten Wissen, dass gegen eine solcherart bezeichnete Person im Heimstadion der Trägergesellschaft ein Hausverbot gilt, ist daher eine Datenübermittlung.
Anmerkung
Die Entscheidung ist insofern bemerkenswert, als sie von einem weiten Verständnis des Begriffs Datenverwendung getragen ist. Datenschutzrechtliche Judikate beschäftigen sich meist mit unserer digitalen Welt, die scheinbar nur noch aus ebensolchen Daten besteht. Dabei liest sich eine auf Papier ausgedruckte Hausverbotsliste und ein Fingerzeig oder eine sonstige Geste in einer Behördenentscheidung als wohltuender Hinweis darauf, dass Datenschutzrecht nicht immer nur digitale Daten zum Inhalt haben muss. Und die Moral von der Geschicht? Meld Hausverbote mit dem Finger nicht.
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