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Hasspostings – Facebook muss weltweit löschen

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Nach einem EuGH Urteil muss Facebook muss bei rechtswidriger Beleidigung (Hassposting) auch wort- und sinngleiche Kommentare weltweit entfernen (EuGH C-18/18, 03.10.2019). Basis des Urteils war die Bezeichnung von Eva Glawischnig als miese Volksverräterin, korrupter Trampel, usw.

Hassposting auf Facebook - miese Volksverräterin, korrupter Trampel, Faschistenpartei

Eva Glawischnig-Piesczek war Abgeordnete zum Nationalrat und Klubobfrau der Grünen im Parlament und deren Bundessprecherin. Ein unter dem Fakeprofil Michaela Jaskova registrierter Nutzer veröffentlichte am 3. 4. 2016 auf seiner Facebook-Seite einen von einer anderen Seite stammenden Artikel – bestehend aus einem Lichtbild von Eva Glawischnig und dem Begleittext und postete dazu folgenden Kommentar (Hassposting):

miese Volksverräterin. Dieser korrupte Trampel hat in ihrem ganzen Leben noch keinen einzigen Cent mit ehrlicher Arbeit verdient, aber unser Steuergeld diesen eingeschleusten Invasoren in den Allerwertesten blasen. Verbietet doch endlich diese grüne Faschistenpartei.

Dieser Beitrag konnte von jedem Facebook-Nutzer abgerufen werden.

Österreich - Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof

Eine Aufforderung an Facebook, das Posting zu löschen und den wahren Namen sowie die Daten des Nutzers „Michaela Jaskova“ bekannt zu geben scheiterte. Die Klägerin ging gerichtlich vor und beantragte (samt Einstweilige Verfügung) Facebook schuldig zu erkennen, die Verbreitung ihres Lichtbildes zu unterlassen, wenn im Begleittext die wörtlichen und/oder sinngleichen Behauptungen, die Klägerin sei eine „miese Volksverräterin“ und/oder ein „korrupter Trampel“ und/oder Mitglied einer „Faschistenpartei“ verbreitet werden. Facebook berief sich auf  das Privileg für Host-Provider nach dem E-Commerce-Gesetz. Die Sache landete vor dem Obersten Gerichtshof (6 Ob 116/17b). Dieser wandte sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, da aus seiner Sicht eine allgemeine Klärung der Frage erforderlich ist, ob nach einem rechtswidrigen, gegen Persönlichkeitsrechte verstoßenden Verhalten der Betreiber auch dazu verpflichtet werden kann, auf die Vermeidung der Verbreitung weiterer Verstöße gegen diese Persönlichkeitsrechte zu achten, weil dies keine „allgemeine Verpflichtung“ zur Überwachung von „übermittelten oder gespeicherten Informationen“ im Sinne des Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG darstellt, sondern eine Verpflichtung aus einem konkreten rechtswidrigen Verhalten.

Art 15 Abs 1 E-Commerce-Richtlinie - keine aktive Überwachungspflicht

Nach Art 15 Abs 1 E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG) erlegen die Mitgliedstaaten Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die österreichische Umsetzung dieser Regelung findet sich in § 18 E-Commerce-Gesetz.

EuGH – Facebook muss weltweit reagieren

Der europäische Gerichtshof hatte sich in der Folge mit Art 15 Abs 1 der E-Commerce-Richtlinie zu beschäftigen, die nach der Entscheidung dahin auszulegen ist, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt,

  • einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;
  • einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen;
  • einem Hosting-Anbieter aufzugeben, im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Fazit – Facebook muss Hasspostings weltweit löschen, wenn ein Urteil vorliegt

Zusammengefasst muss Facebook gleichlautende und sinngleiche (zB statt „miese Volksverräterin“ etwa „miese Verräterin des Volkes“) Hasspostingsweltweit löschen muss, wenn diesbezüglich ein nationales Urteil vorliegt.

Rechtsanwalt Social Media

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Rechtsfragen im Zusammenhang mit Social Media.