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Handyverbot in Schule und Beruf

Handyverbot

Darf ein Lehrer einem Schüler sein Handy in der Schule abnehmen oder das Dienstgeber die Nutzung eines Mobiltelefones am Arbeitspatz untersagen? Rainer Keplinger hat sich mit diesen Fragen in einem Interview für Radio Wien auseinandergesetzt.

Darf der Lehrer dem Schüler das Handy abnehmen?

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 betreffend die Schulordnung normiert in § 4 Abs 4 regelt:Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Wenn z.B. Handys den Unterricht stören, müssen sie dem Lehrer übergeben werden. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen dem Erziehungsberechtigten ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

Darüber hinaus kann der Schulgemeinschaftsausschuss, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, durch eine Hausordnung nähere Festlegungen über das Verhalten und die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes treffen. In dieser Hausordnung, die durch Anschlag in der Schule kundzumachen ist, könnte ein Handyverbot geregelt werden.

Darf der Dienstgeber die Nutzung eines Mobiltelefones am Arbeitsplatz untersagen?

Grundsätzlich schuldet der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit  - außerhalb der Arbeitspausen - dem Arbeitgeber das uneingeschränkte Bemühen um den vereinbarten bzw. angemessenen Arbeitserfolg. Die Judikatur hat zur Frage privater Tätigkeiten am Arbeitsplatz bereits geklärt, dass es zulässig ist, private Telefonate zu verbieten.  Das Negieren dieser Anordnung durch den Dienstnehmer stellt einen Entlassungsgrund dar (OLG Wien, 9 RA 128/98d). Ausgenommen vom Handyverbot sind kurze, dringende, unbedingt erforderliche Mitteilungen (zB kurze familiär bedingte Anrufe).Hinsichtlich Diensthandys ist auszuführen, dass wenn dieses trotz Verbots und Verwarnung privat genutzt wird, einen Entlassungsgrund darstellen kann. Der OGH hat in seiner Entscheidung zu 8 ObA 52/11x ausgesprochen, dass eine Entlassung auch ohne Verbot oder Verwarnung berechtigt ist, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit regelmäßig mindestens eineinhalb Stunden täglich mit privatem Internetsurfen verbracht hat.

Ist es legal, dass Handys während einer Prüfung (Matura) am Lehrertisch abgegeben werden müssen?

§ 25 (1) der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst „Prüfungsordnung AHS“ normiert, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter  die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.