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Halloween – Was geht zu weit?

Halloween Rechtsanwalt Hausfriedensbruch Schadenersatz
Halloween Rechtsanwalt

Halloween ist seit dem neuen Jahrtausend in Österreich angekommen. Süßes oder Saures (trick or treat) verlangen Kinder, verkleidet als Hexen, Monster oder Gruselgestalten an fremden Haustüren. In den allermeisten Fällen gibt es keine Probleme, manchmal gehen Halloween-Streich aber zu weit und überschreiten klare rechtliche Grenzen.

Ausgehzeiten in Österreich

In Österreich gibt es keine einheitlichen Ausgehzeiten. Die Regelungshoheit dafür steht den Ländern zu, die jeweils eigene Gesetze erlassen haben. So müssen Kinder bis 14 Jahre in Niederösterreich, Kärnten, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien und dem Burgenland um 23 Uhr zuhause sein, wenn sie alleine unterwegs sind. In Oberösterreich ist für sie schon um 22 Uhr Schluss.

Verkleidet Autofahren?

Oft fahren auch Eltern (in Erfüllung der Aufsichtspflicht) ihre verkleideten Kinder und sind dabei auch selbst kostümiert und maskiert. Maskierung und Verkleidung sind bei Halloween wie auch im Fasching beim Autofahren erlaubt, solange sichergestellt ist, dass dadurch Sicht, Beweglichkeit und Fußfreiheit maximal vorhanden sind. Sollte sich herausstellen, dass ein Autofahrer durch ein Kostüm, Maske oder Verkleidung eingeschränkt war und dadurch einen Unfall verursacht hat, kann das Konsequenzen (Schadenersatz, gerichtliche Strafe, Verwaltungsstrafe) nach sich ziehen.

Lärm und Halloween

Es gibt in Österreich keine verbindliche gesetzliche Regelung einer Nachtruhe und auch keine Grenze, etwa in Dezibel, die einzuhalten wäre. Allerdings kann man die Erregung durch Lärm mittels Klage gerichtlich untersagen lassen, sofern das Maß der Ortsüblichkeit überschritten wurde und man dadurch seine Liegenschaft nicht mehr ortsüblich verwenden kann. Auf regionale Gegebenheiten ist Rücksicht zu nehmen. Wie so oft gilt auch hier Augenmaß und der Einzelfall entscheidet.

Besitzstörung und Hausfriedensbruch

Wer nur an der Glocke läutet und seinen Spruch aufsagt und dann Süsses erhält, läuft nicht Gefahr, gerichtlich belangt zu werden. Saures droht bei Störung des Besitzes. Wer nämlich nicht abwartet, dass er zB in den Garten eingelassen wird und über den Gartenzaun steigt, dem droht eine Klage wegen Besitzstörung (innerhalb von 30 Tagen geltend zu machen). Maximal Saures – im Sinne einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr – kann bekommen, wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt. Das dazugehörige Delikt nennt sich Hausfriedensbruch und ist in § 109 StGB geregelt. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.

Zerstörung bei Halloween – Schadenersatz und Sachbeschädigung

Gibt es Zerstörung bei Halloween, werden etwa Türen aufgebrochen, Fassaden verunreinigt oder Gegenstände (Abfalleimer, Blumentöpfe, Autos, Fensterscheiben, …) beschädigt, besteht Anspruch auf Schadenersatz. Zudem liegt Sachbeschädigung nach dem Strafgesetzbuch (§ 125) vor, wenn jemand eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe. Höhere Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren sind möglich, wenn der Schaden EUR 5.000,00 übersteigt oder eine Sache beschädigt wird, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist. Beträgt der Schaden mehr als EUR 500.000,00 droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Kinder ab 14 Jahren sind deliktsfähig. Bei Kindern unter 14 Jahren käme eine Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht. Eine Haftpflichtversicherung kann dieses Risiko potentiell (zB bei Fahrlässigkeit), aber nicht zwingend (in der Regel bei Vorsatz), abdecken.

Waffen

Die Verwendung von Waffen bei Halloween richtet sich nach dem Waffengesetz. Der unbefugte Besitz und das Führen bestimmter Waffen kann mit mehrjährigen Freiheitsstrafen (§ 50 Waffengesetz) bestraft werden. Das Gesetz regelt auch Schreckschusswaffen (§ 3b), zum Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten. Ihr Besitz (und natürlich auch der von regulären Waffen) ist Menschen unter 18 Jahren verboten.

Amtsanmaßung und Selbstjustiz

Sollte man zu Halloween in seinen Rechten verletzt werden, empfiehlt es sich, die Polizei zu verständigen. Selbstjustiz ist nicht zulässig. Das gilt auch für Menschen, die sich selbst als Polizisten ausgeben, um Täter zu verfolgen. Ihnen droht eine Verurteilung wegen Amtsanmaßung (§ 314 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe.