Das Gesetz und die Rechtsprechung kennen derartige Formulare unter dem Titel "Korrekturabzug". Zahlreiche Unternehmen im Inland und Ausland versuchen, diese Geschäftspraktik vorwiegend auf Unternehmer und öffentliche Einrichtungen anzuwenden. Diese Korrekturabzüge enthalten bereits vorausgefüllte (oft falsche) Daten des Empfängers. Dieser wird ersucht, diese Angaben zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern bzw zu ergänzen und das Dokument an eine Telefaxnummer (oft: 05372 62997) oder per Post an die GS Medien & Verlags GmbH zurückzuschicken.
Wer dieser Aufforderung nachkommt, erhält eine Rechnung über EUR 1.195,20 und im Gegenzug dafür einen nach Ansicht von Experten gänzlich wertlosen Eintrag auf www.businessregional.at.
Rechtliche Beurteilung
Die Betroffenen empfinden das Vorgehen solcher Adressbuchbetreiber vielfach als Betrug oder reine "Abzocke". Neben der GS Medien & Verlags GmbH wenden auch andere Unternehmen diese Geschäftspraktik an (siehe: Steger Gewerbedatenverwaltung)
Aus meiner Sicht als Rechtsanwalt ist das Vorgehen der GS Medien & Verlags GmbH mehrfach rechtswidrig. § 28a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verbietet es, für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchenregister bzw ein Branchenbuch oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt. § 5 ECG (E-Commerce-Gesetz) sieht zudem vor, dass ein Unternehmer verpflichtend bestimmte Informationen über sich selbst bereitstellen muss, die im vorliegenden Korrekturabzug vollkommen fehlen.
Rechtsprechung zu Korrekturabzügen
Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine strenge Rechtsprechung zu den als Erlagscheinwerbung oder auch Adressbuchschwindel bezeichnenden täuschenden Vertragsangeboten begründet. Der entsprechende Rechtssatz (RS0116233) dazu lautet:
„Indem der Beklagte die festgestellterrmaßen "irrtümlichen Vertragsabschlüsse" durchzusetzen versucht, handelt er im Zusammenhang mit der geplanten Früchteziehung aus seiner planmäßig auf Täuschung gerichteten Vorgangsweise bei der Kundenwerbung sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG.“
Was tun mit Eintragungsantrag/Rechnung der GS Medien & Verlags GmbH
Mein Rat als Rechtsanwalt:
- Den Eintragungsantrag der GS Medien & Verlags GmbH nicht ausfüllen und zurückschicken.
- Wurde ausgefüllt und zurückgeschickt und ist eine Rechnung der GS Medien & Verlags GmbH, 6330 Kufstein, eingelangt: Nicht einzahlen!
- Wurde eingezahlt: Rückzahlung fordern.
Ich vertrete in dieser Angelegenheit bereits mehrere Unternehmen, die von einem derartigen Fall betroffen sind und unterstütze gerne auch Sie.