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Grunderwerbsteuer Änderung?

Grunderwerbsteuer Schenkungsvertrag Schenkung Einheitswert

Die Grunderwerbssteuer verliert mit 31.05.2014 ihre Bemessungsgrundlage mit dem dreifachen Einheitswert. Es droht damit eine Bemessung der Grunderwerbsteuer am Verkehrswert und damit eine deutlich höhere Steuerbelastung.

Der VfGH hat am 27.11.2012 § 6 GreStG als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Bestimmung regelt die Bemessung der Grunderwerbsteuer auf Basis veralteter Einheitswerte. Je nach Lage des Falles wurde danach die Steuer für Grundstück, Wohnung oder Haus nach dem Grunderwerbsteuergesetz entweder anhand des tatsächlichen Wertes oder des Einheitswertes berechnet.

Die Einheitswerte wurden über Jahrzehnte nicht angepasst. Daher war es vom Einzelfall abhängig, ob eine realitätsferne Bemessungsgrundlage zum Einsatz kommt. Für die Neugestaltung der Bemessungsgrundlagen für die Grunderwerbssteuer hat der Verfassungsgerichtshof eine Reparaturfrist bis zum 31. Mai 2014 gesetzt.

Grunderwerbsteuer Höhe - bis 31.05.2014

Die Grunderwerbssteuer beträgt im Fall einer Schenkung bei nahen Angehörigen 2%, sonst 3,5% des dreifachen Einheitswertes.

Wird bis Ende Mai 2014 keine neue Regelung geschaffen, müssten alle Grundstücksübertragungen anhand des höheren Verkehrswertes besteuert werden. Dies brächte für Erben und Beschenkte nicht nur eine deutliche Steuererhöhung, sondern zur Bestimmung des Verkehrswertes müssten auch sehr oft Gutachten erstellt und bezahlt werden.

Beispiel Grunderwerbsteuer Berechnung: vor und nach 31.05.2014

Es ist in unserem Beispiel die Schenkung einer Eigentumswohnung von den Eltern an ein Kind geplant. Der Verkehrswert der Wohnung beträgt EUR 200.000,00, der Einheitswert EUR 3.500,00.

  • Alte Regelung bis 31.05.2014 - 2% Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert 3.500 x 3 = 10.500 x 2 % = EUR 210,00 Grunderwerbsteuer
  • (Mögliche) neue Regelung: 2% Grunderwerbssteuer vom Verkehrswert - 200.000 * 2% = EUR 4.000,00 Grunderwerbsteuer

Diese Situation brächte für Beschenkte eine deutliche Steuererhöhung. Sollte daher eine Übertragung von Liegenschaften angedacht sein, so ist es ratsam, die Schenkung (Schenkungsvertrag) vor 31.05.2014 durchzuführen.

Ich empfehle daher als Rechtsanwalt, im Einzelfall rechtlich prüfen zu lassen, ob eine geplante Schenkung im Hinblick auf mögliche Gesetzesänderungen bereits vorgezogen werden sollte.

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