Rechtsverletzende Angaben auf gelisteter Seite
Gibt man den Vornamen und Nachnamen des von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretenen Unternehmers in die Suchmaschine Google ein, erscheint auf der ersten Seite ein Suchtreffer und ein Link über den man auf eine Seite gelangt, auf der sich kreditschädigende und Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzende Angaben befinden.
Das Gericht stellte zu den Inhalten auf dieser Website fest wie folgt:
"Die festgestellten Äußerungen der Website unterstellen unzweifelhaft strafrechtlich und finanzrechtlich relevante Delikte und die Nähe zu terroristischen Organisationen sowie sexuelle Belästigung und verlassen den Boden jeder sachlich gerechtfertigten Kritik bei weitem. Dass derartige Äußerungen massiv ehrenrührig sind und auch den wirtschaftlichen Ruf … gefährden, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts evident."
Löschungsanspruch aus DSG 2000, Ehrverletzung, Persönlichkeitsrechtsverletzung
Der Löschungsanspruch ergibt sich daher schon nach den Bestimmungen des DSG 2000 (Datenschutzgesetz), wobei vom Suchmaschinenbetreiber, der ja nicht für den Inhalt der inkriminierten Website selbst verantwortlich ist, nur die Löschung des Zugangs zu dieser Website, also des Links, verlangt werden kann. Dass dieser Link per se kein personenbezogenes Datum ist, ist dabei unerheblich. Ebensowenig kann sich der Suchmaschinenbetreiber auf die Bestimmung des § 14 ECG berufen. Darüber hinaus ergibt sich der Löschungsanspruch auch aus §§ 1330 ABGB und 16 ABGB (Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung, Persönlichkeitsrecht).
Verpflichtung zur Löschung von Suchtreffern
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verpflichtete die Betreiberin der SuchmaschineGoogle mit Einstweiliger Verfügung dazu (bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache), es ab sofort zu unterlassen, die strittige URL in den Suchtreffern der Suchmaschine zu listen. Zudem erging auch das erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache, wonach die Betreiberin der Suchmaschine schuldig ist, die URL binnen 14 Tagen aus den Suchtreffern der Suchmaschine zu löschen. Das Urteil und die Einstweilige Verfügung sind rechtskräftig und vollstreckbar, da die Betreiberin der Suchmaschine Google kein Rechtsmittel erhoben hat.
Eintrag auf Google löschen - Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. unterstützt Sie bei der Verfassung eines Löschungsantrages an Suchmaschinen.
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