Geoblocking: Was ist das und wie funktioniert das?
Unter Geoblocking versteht man eine Technik, die der Anbieter verwendet, um bestimmte Internetinhalte länderweise (oder regional) zu sperren, sodass zB Käufer aus Deutschland eine andere Website oder einen anderen Shop sehen als Kunden aus Österreich. Geoblocking wird daher vielfach auch unter dem Synonym Ländersperre abgehandelt. Technisch erfolgt dies über die IP-Adresse des Kunden, über die der Shopbetreiber erkennen kann, aus welchem Land der Nutzer stammt. Nachdem die Herkunft auf diese Weise erkannt ist, bekommen die Nutzer jene Seiten zu sehen, die der Shopbetreiber sie sehen lassen möchte.
Ziel: Verhinderung von Diskriminierung
Die Geblocking-Verordnung will ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung verhindern, die auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung der Kunden beruhen. Die Geoblockingverordnung (VO 2018/302) ist zwar schon am 23. März 2018 in Kraft getreten, sieht aber eine Frist bis 03.12.2018 vor, um kleinen Händlern die Möglichkeit zur Anpassung zu geben. Nach zwei Jahren ist ein Review der Kommission geplant, um die Auswirkungen der Verordnung zu beurteilen.
Freier Zugang und Verbot der Weiterleitung
Artikel 3 der Verordnung sieht ein Verbot für Anbieter vor, den Zugang von Kunden zu seinem Angebot (Shop, Website, usw) aus Gründen von Staatsangehörigkeit, Wohnsitzes oder Ortes der Niederlassung durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken. Aus den gleichen Gründen gilt das Verbot der Weiterleitung auf eine andere Website, die etwa auf eine bestimmte Sprache oder Kunden aus einem bestimmten Land zugeschnitten ist.
Ausnahmen: Zustimmung oder Erforderlichkeit
Vom Verbot der Weiterleitung gibt es eine Ausnahme. Die Weiterleitung ist gestattet, falls der Kunde der Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt hat. Für die Zustimmung zur Weiterleitung ist ein Pop-Up mit Anhaken samt Speicherung der Präferenz denkbar. Die Möglichkeit zum Aufrufen der ursprünglichen Seite muss allerdings weiter bestehen.
Beide Verbote (Zugangsbeschränkung und Weiterleitung) gelten nicht, wenn dies rechtlich erforderlich ist. In diesen Fällen müssen dem Kunden allerdings die Gründe klar und deutlich erläutert werden. In der juristischen Literatur werden als Beispiele etwa Werbeverbote oder Vertriebsverbote genannte etwa für Zigaretten, Alkohol, Heilmittel, Nahrungsergänzungsmittel, usw.
Unterschiedliche AGB: grundsätzlich verboten – Ausnahme vorgesehen
Artikel 4 sieht ein Verbot unterschiedlicher AGB für unterschiedliche Länder in punkto Zugang zu Waren oder Dienstleistungen betreffend Verkaufspreise, Vertrags- und Lieferbedingungen (Stichwort: Shop like a local) zu verwenden. Das bedeutet, dass zB auch ein Kunde aus Spanien in einem Shop in Österreich einkaufen und von den dortigen Regeln profitieren kann. Danach ist etwa die Lieferung in ein anderes Land zulässig, in das der Anbieter Lieferung anbietet (Art 4 Abs 1 lit a) oder der Bezug elektronisch erbrachter Dienstleistungen (nicht urheberrechtlich geschützte Werke, Art 4 Abs 1 lit b).
Ausnahme: Anbieter dürfen allerdings nach Artikel 4 Absatz 2 unterschiedliche AGB anwenden, falls dies in nichtdiskriminierender Weise erfolgt. Ein Anbieter darf auch zukünftig sein Angebot in den einzelnen Mitgliedstaaten differenzieren und unterschiedliche Geschäfts- und Zahlungsbedingungen anwenden, falls dafür eigene länderspezifische Websites bestehen (Erwägungsgründe 15 und 17). Danach ist etwa dynamische Preisgestaltung auf Grundlage verschiedener Faktoren zulässig. Es ist zu erwarten, dass diese Ausnahmeregelung die meisten Rechtsfragen aufwerfen wird. Der Grund dafür liegt darin, dass das Kaufrecht in der EU nicht vollharmonisiert ist. Das bedeutet, dass in unterschiedlichen Ländern unterschiedliche Regeln gelten, die Anbieter teilweise sogar zwingend einzuhalten haben. Es wird daher zwingend zu einer Kollision national einzuhaltender Regeln und der Frage vorliegen, ob Diskriminierung im Sinne von Artikel 4 Abs 2 vorliegt.
Zahlungsmethoden
Artikel 5 sieht ein Verbot für Anbieter von, bei den von ihm akzeptierten Zahlungsmethoden aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Ort der Niederlassung, Standorts des Zahlungskontos, Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments zu unterscheiden. Anbietern ist es allerdings weiter erlaubt (dies allerdings gegenüber allen Kunden) frei, nur bestimmte Zahlungsmittel, zB Vorauszahlung, Lastschrift, Kreditkarte, Paypal, zu akzeptieren.
Kein Kontrahierungszwang
Erwägungsgrund 18 (letzter Satz) stellt klar, dass das Verbot der Diskriminierung nicht so aufgefasst werden darf, als dass sich daraus für Anbieter eine Verpflichtung zur Tätigung eines Geschäfts mit den Kunden ergäbe.
Zurückbehaltungsrecht
Soweit durch objektive Gründe gerechtfertigt, darf der Anbieter Ware oder Dienstleistung zurückbehalten, bis er eine Bestätigung erhalten hat, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde (Art 5 Abs 2).
Sanktionen
Artikel 7 sieht vor, dass Sanktionen erlassen und Stellen zuständig sind, mit denen die Einhaltung der Verordnung durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen sichergestellt wird. Soweit ersichtlich ist in Österreich noch keine Regelung erlassen. Ungeachtet dessen stellt ein Verstoß gegen die Geblocking-Verordnung eine Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, sodass Mitbewerber und Schutzverbände mit Abmahnung bzw Klage (Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung, verbunden mit Einstweiliger Verfügung) vorgehen können.
Geoblocking umgehen
Eine Umgehung von Geblocking ist technisch (etwa über Proxy-Server) möglich und vielerorts existieren Anleitungen, die zeigen, wie man Geoblocking umgehen kann. Ungeachtet der technischen Möglichkeit ist die Umgehung der Geoblocking-Verordnung rechtlich nicht zulässig.
Rechtsanwalt Geoblocking
Die Geoblocking Verordnung eröffnet einen neuen Regelungsbereich im Recht, der zwangsweise mit Rechtsfragen rund um die Abgrenzung von nationalen und europarechtlichen Regeln einhergehen wird. Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in allen Fragen rund um Geoblocking.
Foto: #198945429 | Urheber: Thomas Söllner