Wechsel vom Stammverein auf Leihe-Basis
Ein Fussballer spielte für einen damals in der 8. Spielklasse spielenden Fußballclub in Niederösterreich („Stammverein“). Danach wurde er mittels eines bis 2004 befristeten „Leihvertrags“ an den einen anderen Verein (=Beklagter) „verliehen“, der in der 3. Spielklasse spielte. Der Beklagte wollte den Spieler auch nach Auslaufen des „Leihvertrags“ einsetzen, konnte sich aber die Transferkosten nicht leisten. Darauf übernahm der Kläger (ehemaliger Funktionär des Stammvereins) die Transfermodalitäten. Der Kläger übernahm die Transferkosten, um die Karriere des Spielers zu fördern, und als Investition, von der er sich auch einen Gewinn erhoffte.
Vertrag über Transferrechte im Fussball
Der ehemalige Funktionär (Kläger) schloss mit dem neuen Verein (=Beklagter) am 6. 6. 2004 folgende Vereinbarung ab:
„… Der Spieler wurde bis jetzt ohne Leihgebühr für den [Beklagten] zur Verfügung gestellt, der Spieler wurde erstmals im Jahr 2000 in der Kampfmannschaft des [Beklagten] eingesetzt.
Die Transferrechte am Spieler [..] liegen zu 100 % beim [Kläger]. Ab der Saison 2004/05 ist eine jährliche Leihgebühr von 1.500 EUR [..] für den Spieler [...] an [den Kläger] zu bezahlen. Es wird vereinbart, dass der Spielerpass und der gültige Freigabeschein bis spätestens 30. 6. an [den Kläger] zu senden oder übergeben ist, sollte das nicht geschehen, so verlängert sich diese Vereinbarung automatisch um eine weitere Saison, wobei wieder die Leihgebühr von 1.500 EUR an [den Kläger] zu zahlen ist. Dies gilt auch für alle weiteren folgenden Saisonen.
Eine Verleihung oder Verkauf des Spielers [...] von Seiten des [Beklagten] ist nur mit vorheriger Absprache mit [dem Kläger] möglich, wobei auch auf die Wünsche des Spielers Rücksicht genommen werden soll.
Diese Vereinbarung gilt auch bei Obmann- bzw Vorstandswechsel.“
In der Folge wurde die Leihgebühr teilweise bezahlt und teilweise gestundet. Zwischen dem Spieler und dem Kläger existiert keine Vereinbarung. Der Spieler spielte auch in der Saison 2011/12 für den Beklagten. Der Kläger begehrte die für die Saisonen 2006/07 bis einschließlich 2011/12, insgesamt EUR 9.000,00 gestützt auf die oben zitierte Vereinbarung.
Nicht dem ÖFB Regulativ Unterworfene können nicht über Transferrechte verfügen
Der OGH führte nachfolgend das ÖFB-Regulativ ins Treffen und hielt fest, dass ein nicht dem ÖFB-Regulativ Unterworfener über keine einen Spieler betreffenden Transferrechte verfügen kann. Als solcher ist demjenigen auch die Geltendmachung einer „Leihgebühr“ für die befristete „Freigabe“ des Spielers auf Grundlage des § 8 Abs 5 ÖFB?Regulativ verwehrt. Eine derartig vereinbarte „Leihe“ ist daher im Sinne von § 878 ABGB rechtlich unmöglich und somit nichtig.
Ausbildungsentschädigung nicht grundsätzlich unzulässig
Es verblieb somit die Argumentation, dass sich der Beklagte die Ablösesumme an den Stammverein gespart habe und dadurch bereichert war. Dazu prüfte der OGH, ob der Stammverein zur Forderung einer Ablöse berechtigt gewesen wäre.
Der OGH führte argumentierte dazu mit den Entscheidungen des EuGH iS Bosman (C-415/93) und Olympique Lyonnais (C-325/08) und setzte sich mit der österreichischen Literatur auseinander und kam zu folgendem Schluss:
- Eine zwischen Fußballvereinen zu leistende „Ausbildungsentschädigung“, wie etwa im ÖFB-Regulativ normiert, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig, weil die Aussicht auf die Erlangung einer solchen geeignet ist, Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen.
- Voraussetzung ist, dass der abgebende Verein tatsächlich Ausbildungsleistungen von erheblicher Relevanz erbracht hat und die im Regulativ normierte oder vertraglich festgesetzte Entschädigung dazu in einem angemessenen Verhältnis steht und überdies zu keiner maßgeblichen Beschränkung der Rechte des Spielers führt.
Eine Entscheidung für den konkreten Fall konnte der OGH nicht treffen, da dazu Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts fehlten.
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sportler in Fragen des Sportrechtes, wie etwa Vermarktung von Sportlern ("Recht am eigenen Bild"), Sport und Doping, Arbeitsrecht im Sport / Transfervertrag.