Veröffentlichung von Scans und selbst erstellten Fotos von Gemälden in Wikimedia Commons
Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht. Der Beklagte hat Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons (Wikipedia) hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke - Gemälde und andere Objekte - aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen sind. Diese Werke sind wegen Ablaufs der Schutzfrist urheberrechtlich nicht mehr geschützt (gemeinfrei). Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch selbst angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt.
Fotos von Gemälden genießen Lichtbildschutz
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Darüber hatte in letzter Instanz der deutsche BGH zu entscheiden (20.12.2018, - I ZR 104/17), der ausführte, dass das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin das dieser vom Fotografen übertragene Recht verletzt, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen. Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig das für den Schutz erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.
Verstoß gegen das Fotografierverbot via Piktogramm
Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs hat der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden sind und der Inhaltskontrolle standhalten. Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Rechtsanwalt Urheberrecht
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Urheberrecht.
Verwendung des im Beitrag verwendeten Bildes mit freundlicher Genehmigung von © Josef Bramer