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fehlendes Impressum auf Website und Social-Media – Wettbewerbsverstoß

Impressum fehlt - Klage nach UWG möglich!
ECG Impressum Informationspflichten UWG Unterlassungsklage Wettbewerbsrecht wettbewerbswidrig

Die Verletzung von Informationspflichten nach dem ECG („Impressum“) stellt eine Rechtsverletzung dar, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann (OGH 24. 6. 2014, 4 Ob 59/14a).

Fehlendes Impressum – Klage nach UWG

Die Klägerin ist ein Reiseveranstalter in München. Die Beklagte betreibt ein Reisebüro in Oberösterreich. Der Reiseveranstalter warf dem Reisebüro einen Verstoß gegen die Informationspflichten des § 5 ECG (oft Impressum genannt) vor. Auf der Website des Reisebüros sowie dessen Einträgen auf Facebook und Google Plusfehlten Angaben, nämlich Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, Aufsichtsbehörde, anwendbare gewerberechtliche Vorschriften und Kammermitgliedschaft. Auf Facebook und Google Plus fehlte zudem eine Information über den Firmenwortlaut. Der Reiseveranstalter erhob Klage gegen das Reisebüro und behauptete eine UWG-Verletzung (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Wettbewerbswidrigkeit bei Verletzung Informationspflichten („Impressum“)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab ihm Recht. Das vorliegende Verhalten ist nach Ansicht des Gerichtes geeignet, es Vertragspartnern des Reisebüros schwerer zu machen, vertragliche Ansprüche gegen diese geltend zu machen. Ohne die geforderten  Angaben wird die rasche und mühelose Kontaktaufnahme zum Reisebüro und der Aufsichtsbehörde zwecks Beschwerden verhindert und damit eine potentielle Rechtsverfolgung erschwert. Damit wird das Reisebüro im Wettbewerb gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern begünstigt. Der OGH ging damit davon aus, dass die Verletzung von Informationspflichten nach § 5 ECG eine unlautere Geschäftspraktikoder sonstigen unlautere Handlung ist, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen (§ 1 Abs 1 Z 1 UWG). Zugleich ist nach Ansciht des OGH der Irreführungstatbestand erfüllt (§ 1 Abs 4 Z 7 UWG).

Informationspflichten nach § 5 ECG - „Impressum“

Nach § 5 ECG hat ein Diensteanbieter den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen (oft "Impressum" genannt) leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:

  • seinen Namen oder seine Firma;
  • die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
  • Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
  • sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
  • soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
  • bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
  • sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Unternehmen im Internetrecht und unterstützt Sie bei der Prüfung Ihrer Website bzw Ihres Eintrages auf Facebook, Google Plus, LinkedIn, Twitter oder Xing.

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