Fake News: Definition
Was sind eigentlich Fake-News? Das Rechtsinformationssystem kennt den Begriff nicht. Es gibt damit heute keine gesetzliche Definition. Sprachwisschenschaftlich betrachtet, liegt wohl ein Neologismus (neues Wort / neues Wort mit neuer Bedeutung) vor. Die Wortinterpretation legt nahe, dass es sich um die Wiedergabe gefälschter Nachrichten (mit Vorsatz) handelt. Demnach wäre davon die unbewusste Falschmeldung abzugrenzen, die etwa durch nachlässige Recherche entstehen kann. Gleiches gilt für die bewusst lancierte Falschmeldung die für den Durchschnittskonsumenten als solche erkennbar sein soll, etwa die jährlichen Aprilscherze oder die Nachrichtensatire.
Faktisch ist der Begriff "Fake News" aber auch zu einem Kampfbegriff in der Politik geworden, der gebraucht wird, wenn Ausführungen des politischen Gegners schlecht gemacht werden sollen.
BTW: Die steigende Bedeutung des Begriffes zeigt sich allein dadurch, dass er 2016 in Deutschland zum Anglizismus des Jahres gewählt wurde.
Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte in § 276 StGB nicht mehr strafbar
Von 01.01.2002 bis 31.12.2015war die "Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte" als § 276 im Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft und lautete wie folgt:
(1) Wer ein Gerücht, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß es falsch ist, und das geeignet ist, einen großen Personenkreis zu beunruhigen und dadurch die öffentliche Ordnung zu gefährden, absichtlichverbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat
1. eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens,
2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder
3. den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Im Rechtsinformationssystem ist keine höchstgerichtliche Entscheidung zu dieser Bestimmung abrufbar.
Beurteilung von Fake-News nach geltendem Recht
Für die juristische Beurteilung sind vor allem jene Nachrichten von Interesse, bei denen dem Verbreitendenbewusst war, dass sie falsch sind (ohne jetzt die Art des Vorsatzes näher in Eventualvorsatz, Wissentlichkeit oder Absicht zu qualifizieren). Bemerkenswert ist allerdings, dass der ehemalige § 276 StGB eine qualifizierte Form des Vorsatzes vorsah, nämlich Wissentlichkeit für die Kenntnis von der Falschheit und Absicht für die Verbreitung.
Aus dem aktuellen Strafrecht könnten Verleumdung, Verhetzung, Cybermobbing oder Beleidigung von Interesse sein.
Verleumdung
Verleumdung nach § 297 StGB liegt vor, wenn jemand einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichenVerfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht wissentlich falsch verdächtigt (zB falsche Beschuldigung eines anderen als Mörder oder Räuber). Strafdrohung von einem bis fünf Jahre Freiheitsstrafe je nach Qualifikation.
Verhetzung
Verhetzung nach § 283 StGB ist im Verhältnis dazu ein komplexerer Tatbestand. Verkürzt gesagt, liegt sie vor, wenn jemand öffentlich zu Gewalt gegen eine bestimmte Gruppe (Religionsgemeinschaft, Hautfarbe, Herkunft, ...) aufruft und zwar in der Absicht, die Menschenwürde anderer in einer Weise zu verletzen, die geeignet ist, diese in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Zudem liegt Verhetzung vor, wenn jemand Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen, usw, gegen die Menschlichkeit billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt. Die Strafdrohung reicht je nach Qualifikation von zwei bis fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Cybermobbing
Cybermobbing nach § 107c StGB (Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems) setzt voraus, dass jemand einen anderen via Telekommunikation oder Computer eine längere Zeit hindurch fortgesetzt in der Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt und zwar dadurch, dass er die Person für eine größere Anzahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht. Die Strafdrohung reicht je nach Qualifikation von einem Jahr bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Üble Nachrede / Beleidigung
Üble Nachrede nach § 111 StGB begeht, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Die Strafdrohung beginnt bei Freiheitsstrafe von 6 Monaten und Geldstrafe bis 360 Tagessätzen und kann bei breiter Öffentlichkeit bis zu einem Jahr oder 720 Tagessätzen betragen. Beleidigung nach § 115 StGB liegt vor, wenn jemand einen anderenöffentlich oder vor mehreren Leuten beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit Mißhandlung bedroht. Die Strafdrohung beträgt drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze. Üble Nachrede und Beleidigung. sind nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Soweit ersichtlich wurde am 17.03.2017 ein Deutscher vom LG für Strafsachen wegen übler Nachrede nicht rechtskräftig verurteilt, weil er in dem Posting, das mit einem Foto von Eva Glawischnig versehen war, suggerierte, die Grünen würden Sex mit Unmündigen befürworten und eine Gesetzesänderung zur Senkung des Schutzalters betreiben.
Fake-News im Zivilrecht
Fake-News können aber auch im zivilrechtlich betrachtet von Relevanz sein, wenn etwa durch die Verbreitung falscher Nachrichten in Persönlichkeitsrechte (zB Namensrecht oder Recht am eigenen Bild) oder Markenrechte eines Dritten eingegriffen wird oder dieser in Kredit oder Ehre verletzt wird. In diesem Fall stehen dem Geschädigten (je nach Lage des Falles) Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz oder Urteilsveröffentlichung, kombinierbar mit Erlassung eines Anspruches auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, zu.
Um dies zu illustrieren sei auf den Fall eines syrischen Flüchtlings verwiesen, der verleumdet wurde, er habe einen Obdachlosen in Berlin angezündet und habe etwas mit dem Terroranschlag auf den Weihnachtsmarkt in Berlin zu tun. Dies geschah durch Beiträge auf Facebook. Teil der Beiträge war ein Foto des Flüchtlings mit Angela Merkel, das mit Texten wie etwa "Merkel macht Selfie mit dem Täter" untertitelt war. Der Flüchtling klagte Facebook auf Löschung der Ausgangsbeiträge und wollte das soziale Netzwerk zudem von sich aus alle Duplikate suchen und löschen muss. Letzteres ging dem Landgericht Würzburg nach Antrag des Flüchtlings auf Erlassung einer nicht rechtskräftigen einstweiligen Verfügung (11 O 2338/16) zu weit. Facebook müsse nach der Begründung des Gerichtes nicht aktiv nach Rechtsverletzungen suchen, wenn es sich diese nicht zu eigen mache.