Schlechtbewertung durch Konkurrent: Zahnarzt gegen Zahnarzt
Ein deutscher Zahnmediziner hat seinem Konkurrenten aus dem Rems-Murr-Kreis (Baden-Württemberg) in einer Bewertung unter Vorgabe unwahrer Identität (Fake-Bewertung, anonyme Bewertung)schlechte Noten (bzw wenig Sterne) gegeben. Die Bewertungen erfolgten auf zwei Bewertungsportalen für Ärzte und in einer Suchmaschine. Die vom Arzt verwendeten Bewertungen waren falsch und negativ formuliert. Zudem hat der bewertende Konkurrent auch sich selbst unter unwahrer Identität bewertet.
Einstweilige Verfügung gegen Fake-Bewertung nach Sprachgutachten
In zweiter Instanz wurde die Einstweilige Verfügung vom OLG Stuttgart (13.02.2019, 4 U 239/18) erlassen. Basis war ein Sprachgutachten. Danach stammen die schlechten (Fake-)Bewertungen über die Praxis des bewerteten Arztes sowie lobende Äußerungen über die Praxis des Bewerters "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" vom selben Autor. Dieses Sprachgutachten zeigte auffällige Gemeinsamkeiten zwischen den Bewertungen. Insbesondere kehrten bestimmte Rechtschreibfehler und Begriffe bzw Themen wieder (Einstweilige Verfügung nicht rk).
Unterstützung von Ärzten durch Bewertungsportal
Das Ärztebewertungsportal Jameda teilte aus Anlass dieser Entscheidung mit, dass manipulierte Bewertungen keinen Platz hätten und alle Hinweise geprüft würden. Aktuell geht das Bewertungsportal für Ärzte gegen Verfasser manipulierter Bewertungen vor. Nach gekaufter Bewertung wurden 18 Ärzte abgemahnt, die nach Angaben des Portals "nachweislich positive Bewertungen gegen Entgelt bei Agenturen wie u. a. GoldStar Marketing, Fivestar Marketing und der Bewertungs-Fabrik in Auftrag gegeben hatten".