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Fahrschule - OGH bestätigt Unterinstanzen

Fahrschule Innengesellschaft Verlustbeteiligung Kraftfahrgesetz Strohmann Fahrschulinhaber

Der Masseverwalter eines insolventen Fahrschulbesitzers versuchte dessen ehemaligen von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck vertretenen Teilhaber auf Zahlung von EUR 100.000,00 zu klagen. Der Erfolg blieb auch in dritter Instanz aus. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidungen des LG für ZRS und OLG Wien (3 Ob 235/12y).

Im Kern behauptete der Masseverwalter, dass der Teilhaber de facto Inhaber der Fahrschule gewesen sei und es sich um eine Strohmann-Konstruktion gehandelt habe, sodass sich der Teilhaber entsprechend seiner Beteiligung am Verlust des Unternehmens zu beteiligen habe. Die Gerichte folgten dieser Rechtsansicht nicht.

Das Höchstgericht in Zivilsachen führte aus, dass der Schutzzweck der §§ 109 Abs 1 und 113 Abs 1 KFG darin liege, die persönilche Leitung der Fahrschule sicherzustellen und damit eine sichere und gründliche Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern zu gewährleisten. Damit steht aber die Verfolgung von Allgemeininteressen (an einem möglichst sicheren Straßenverkehr) im Vordergrund, nicht jedoch der Schutz vermögensrechtlicher Interessen Einzelner (und schon gar nicht desjenigen, der an der Verletzung dieser Vorschriften aktiv mitgewirkt hat). Es scheiterte daher am fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang.

Wirtschaftlich betrachtet machte der Kläger aus Sicht des OGH jene Schäden geltend, die den Fahrschülern durch den Abbruch der Ausbildung entstanden sind (und nach dem auf Fahrschüler eingeschränkten Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis nur EUR 95.566,50 ausmachen). Dafür fehlt es ihm aber als gesetzlicher Vertreter des Schuldners an der Aktivlegitimation. Dass jene Verträge, die der Schuldner nach Entziehung der Fahrschulbewilligung im Mai 2010 nicht mehr erfüllen konnte, bereits vor Auflösung der Gesellschaft abgeschlossen waren, behauptet der Kläger gar nicht.

Die Frage, ob der Beklagte (Teilhaber) als Gesellschafter einer bürgerlich rechtlichen Innengesellschaft für diesen Schaden des Unternehmens hafte, wurde daher für den vorliegenden Fall verneint. Die Rechtsansicht des als Strohmann gehandelten Teilhabers an der Fahrschule wurde damit bestätigt.