Im Interview mit Anna Wallner, Die Presse, nahm Dr. Johannes Öhlböck dazu Stellung:
Der Wiener Anwalt Johannes Öhlböck sagt, juristisch seriös lasse sich hier nur jeder Fall im einzelnen beurteilen. Man befinde sich da schnell "in einem Graubereich".
Wer aber fast 5000 Freunde habe, müsse eher davon ausgehen, dass seine Äußerungen öffentlich, also zitierbar sind als jemand mit beispielsweise unter 100 Freunden. Kurz gesagt: ein paar Tausend Freunde sind bereits eine qualifizierte Öffentlichkeit, andere würden sogar sagen: ein Massenmedium. Wer Dinge auf einer offiziellen Fanseite postet, kann sich gar nicht mehr darauf berufen, er agiere privat. Wenn das Profil aber für Nichtfreunde gesperrt ist, sei die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und Pressefreiheit schon wieder weniger eindeutig.
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Um im Alltag auf Nummer Sicher zu gehen, rät Öhlböck jedenfalls: „Posten Sie nur, was Sie so auch vor laufender Kamera sagen würden.“
Entscheidungen:
Österreichische Mediengerichte gehen davon aus, dass dem Gründer einer Facebook-Gruppe die Eigenschaft als Medieninhaber iSd § 1 MedienG zukommt. Begründung: Er allein habe die Entscheidung darüber, welche Beiträge in der Gruppe allgemein abrufbar gehalten werden. Die bisherige höchst- bzw obergerichtliche Judikatur zu Postings auf Facebook ist kasuistisch und entstammt vor allem dem Strafrecht, sodass gänzlich abschließende Aussagen noch nicht getroffen werden können.
- OLG Innsbruck, 30.04.2013 11, Bs 110/13h: Der Eintrag "Warum gibt's in da Türkei koane Samenspender? ...weil di ganz Wixxa bei uns sein." auf einer Facebook-Seite ist noch keine die Menschenwürde verletzende Beschimpfung." Aus der Begründung: breite Öffentlichkeit liegt ab 150 Personen vor. Maßgeblich ist die Wahrnehmbarkeit. Im konkkreten Fall mangelte es nach Ansicht des Gerichtes bereits an einer Beschimpfung in einer die Menschenwürde verletzenden Weise.
- OGH 13 Os 12/12g, 08.03.2012: Ein Mann wurde von einem Geschworenengericht mehrerer Verbrechen nach § 3g Verbotsgesetz schuldig erkannt. Danach hat er sich von September bis Dezember 2010 in Wien auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er „auf seinem Profil auf Facebook“ im angefochtenen Urteil einzeln wiedergegebene Äußerungen veröffentlichte.
- OGH 12Os78/12f, 10.10.2012: Ein Mann wurde mehrerer Verbrechen nach § 3g Verbotsgesetz für schuldig erkannt. Er hat sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er nationalsozialistische Inhalte in seine „Facebook-Seite“ stellte.
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