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Facebook: Hetze und Hass in der Timeline – Was tun ?

Facebook: Vorgehen gegen Hetze und Hass
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Hetze und Hass sind allgegenwärtig in der Timeline auf Facebook. Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. schildert im Interview mit Julia Kantner (Kurier) welche Rechtsfragen und Probleme sich bei Vorgehen gegen problematische Kommentare auf Facebook stellen.

Anlass der Berichterstattung war folgendes Posting auf der Facebook-Seite des Kurier:

 

„Komm hau uns raus Schweineficker. Du bist kein Österreicher, du bist nur ein dummes Nazischwein. Ein normaler Österreicher schämt sich für dich! Du beschmutzt nur dein Profilbild“

Die Online-Redaktion des Kurier hat dieses Posting an Facebook gemeldet.Facebook hat geantwortet, dass der gemeldete Inhalt nicht gegen die Gemeinschaftsstandards der Plattform verstoße. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, beinhaltet das Posting doch den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens. Darüber hinaus sind beide Äußerungen kreditschädigend und ehrverletzend und es liegt ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von Facebook vor. Es stellt sich im Zusammenhang damit allerdings die Frage, wer für Postings auf der eigenen Facebook-Seite bzw dem eigenen Facebook-Profil oder auch in einer Facebook-Gruppe verantwortlich ist.

Wer ist Medieninhaber einer Facebook-Seite? Kann der Inhaber eines Profils für Postings Dritter verantwortlich sein?

Generell ist Medieninhaber einer Website, wer deren inhaltliche Gestaltung und Abrufbarkeit besorgt. Administratoren / Betreiber einer Facebook-Seite bzw eines Profils haben die Möglichkeit, jeden Kommentar zu löschen, für andere unsichtbar zu machen und andere Kommentierende zu blockieren, also ein Verfassen weiterer Kommentare zu verhindern. Sie sind daher Medieninhabers ihrer Facebook-Seite bzw ihres Facebook-Profils (so auch 15 Os 14/15w, 15 Os 15/15t). Der Betroffene kann daher unter bestimmten Voraussetzungen den Betreiber des Facebook-Profils oder der Facebook-Seite in Anspruch nehmen.

Allerdings kommt dem Facebook-Nutzer damit auch die medienrechtliche Privilegierung zugute, falls er die gebotene Sorgfalt nicht außer hat gelassen hat. Die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt beurteilt der Oberste Gerichtshof  anhand von zwei Kriterien:

  • wann hat der Medieninhaber Kenntnis von der Existenz des entsprechenden Inhalts und dessen Rechtswidrigkeit und
  • erfolgt anschließend daran unverzüglich die Löschung.

Diese Sorgfaltsanforderungen sind anhand des Einzelfalls konkret zu beurteilen. Bei einem professionellen Betreiber einer Website ist ein höherer Kenntnisstand und somit eine raschere Reaktion zu erwarten als von einer Person, die ihr Facebook-Profil wie ein „Gästebuch“ verwendet. Weiters ist auf den Beitrag, den Diskussionsforen im Internet zu einer offenen und lebendigen Diskussion gesellschaftlich wichtiger Fragen leisten, Bedacht zu nehmen.

Facebook-Posting: Was tun bei Rechteverletzung ?

Im Fall von Rechtsverstößen in Online Netzwerken und anderen Websites rate ich Betroffenen dazu, rasch zu handeln und Beweise (Screenshots, Download als Datei, Ausdrucke) zu sichern. Ebenso sollte man an den Betreiber der Seite / des Profils und des Sozialen Netzwerks herantreten. Nach meiner bisherigen anwaltlichen Erfahrung führt allerdings eine bloße Meldung an den Betreiber eines Sozialen Mediums (etwa in einem formlosen Email oder durch zur Verfügung gestellte Beschwerdeeinrichtungen) oftmals nicht zu dem gewünschten Ergebnis. In aller Regel erfolgt die Löschung eines Posts von Facebook erst aufgrund eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens, in welchem die Sach- und Rechtslage umfassend dargestellt wird.