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EuGH – Vorratsspeicherung ungültig

Vorratsdaten

Der EuGH erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig. Sie beinhaltet einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränkt.

Am 23.03.2011 war ich geladener Experte im Justizausschuss des Parlamentes. Damals vor über zwei Jahren wurde die Umsetzung der heute aufgehobenen Richtlinie im Parlament ausgesprochen. Ich habe mich dagegen ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass dadurch Grundrechte verletzt werden, die auf den Barrikaden von 1848 erstritten wurden. Es freut mich, dass der Europäische Gerichtshof das auch so sieht.

EuGH Urteil zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung

Zweck der Vorratsspeicherung war die Harmonisierung von der Verarbeitung von Daten von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, damit diese zwecks Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten wie organisierter Kriminalität und Terrorismus zur Verfügung stehen. Bezweckt war, Verkehrsdaten, Standortdaten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind, auf Vorrat zu speichern.

Heute erklärte der EuGH die Richtlinie für ungültig. Er stellt zunächst fest, dass den auf Vorrat zu speichernden Daten zu entnehmen ist,

  1. mit welcher Person ein Teilnehmer oder registrierter Benutzer auf welchem Weg kommuniziert hat,
  2. wie lange die Kommunikation gedauert hat und von welchem Ort aus sie stattfand und
  3. wie häufig der Teilnehmer oder registrierte Benutzer während eines bestimmten Zeitraums mit bestimmten Personen kommuniziert hat.

Daraus können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber jene Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste.

Warum ist die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung ungültig?

Zwar ist die nach der Richtlinie zur Zielerreichung geeignet, doch sie beinhaltet einen Eingriff von großem Ausmaß und von besonderer Schwere in Grundrechte, ohne dass sie Bestimmungen enthielte, die zu gewährleisten vermögen, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt. Dies insbesondere aus folgenden Gründen

  1. keine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme von Personen oder Kommunikationsmitteln anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten
  2. kein objektives Kriterium zur Zugangsbeschränkung und Nutzung hinsichtlich Straftaten, die im Hinblick auf Ausmaß und Schwere des Grundrechtseingriffs als so schwerwiegend angesehen werden können, dass sie einen solchen Eingriff rechtfertigen
  3. keine materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung
  4. Zugang zu Daten unterliegt keiner Kontrolle durch Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle.
  5. keine Unterscheidung bei der Speicherdauer zwischen den Datenkategorien anhand der betroffenen Personen oder nach Maßgabe des etwaigen Nutzens der Daten für das verfolgte Ziel getroffen wird
  6. keine Garantien dafür , dass die Daten vor Missbrauchsrisiken sowie  unberechtigten Zugang und unberechtigten Nutzung geschützt sind (zB ist nicht gewährleistet, dass die Daten nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich vernichtet werden)
  7. keine Speicherung der Daten im Unionsgebiet vorgeschrieben; damit ist nicht in vollem Umfang gewährleistet, dass des Datenschutz und Datensicherheit durch eine unabhängige Stelle überwacht wird

Urteil des EuGH vom 8. April 2014,  RsC-293/12 und C-594/12 (Foto Fotolia: #52971611 © Reimer – Pixelvario)