Das Oberlandesgericht Wien hat in zweiter Instanz über die Berufung eines von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretenen Unternehmens entschieden. Kern der Entscheidung war die Frage, ob die Art und Weise ausreichend ist, in der auf die Kostenpflicht der Website bzw der damit verbundenen Leistungen hingewiesen wird. Basis war eine Klage des Verein für Konsumenteninformation in einem Verbandsklageprozess.
Das Oberlandesgericht kommt zum Schluss, dass hinreichend auf die Kostenpflicht hingewiesen wird und begründet die Entscheiung wie folgt:
Die Wendung "€ 8,00 € im Monat" hebt sich aufgrund der Schriftgröße und teilweise fetten Gestaltung deutlich von den übrigen auf der Startseite gebotenen Informationen ab.
Klickt man auf der Startseite auf das Feld "Anmelden", so gelangt man auf die Anmeldeseite (Beil ./II dieses Berufungsurteils), die in ihrem oberen rechten Viertel ein umrahmtes Feld mit folgendem Text aufweist:
"Vertragsinformationen
Durch Drücken des Buttons <Jetzt
anmelden> entstehen Ihnen Kosten von
96 Euro inkl. MwSt pro Jahr (12 Monate
zu je 8 Euro). Vertragslaufzeit 2 Jahre.
Folgende Inhalte erhalten Sie im
Memberbereich!"
Obwohl dieses Feld – anders als das zuvor erwähnte – optisch nicht besonders hervorgehoben wird, ist es nach Auffassung des erkennenden Senats auch bei flüchtiger Betrachtung der Seite nicht zu übersehen.
Schließlich setzt die auf dieser Seite vorzunehmende Anmeldung, welche durch Anklicken des Feldes "Jetzt anmelden" geschieht, voraus, dass der Interessent vorher ein Kästchen mit folgendem Begleittext ankreuzt: "Ich akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung und habe das Widerrufsrecht zur Kenntnis genommen." Klickt man auf die Abkürzung "AGB", so werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten angezeigt, die unter der Überschrift "Vertragslaufzeit, Vergütung, Anpassung der Vergütung" die folgende Klausel enthalten:
"Der Nutzer verpflichtet sich, der Anbieterin monatlich einen Betrag in Höhe von 8,00 Euro für die Verschaffung des Zuganges zum Kundenbereich zu zahlen. Die geschuldete Vergütung ist dem Nutzer für die Dauer von zwölf Monaten im Voraus zu berechnen."
... erweckt der soeben dargestellte Internetauftritt der Beklagten an keiner Stelle blickfangartig den irreführenden Eindruck, die angebotenen Dienstleistungen könnten "gratis" genützt werden. Vielmehr wird jeder Verbraucher, der diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchte, vor der Abgabe seiner Vertragserklärung drei Mal auf das geschuldete Entgelt hingewiesen. Entgegen der Argumentation des Klägers und des Erstgerichts geschieht dies nicht "versteckt", sondern in einer für den durchschnittlich aufmerksamen Betrachter klaren und leicht verständlichen Weise. Zwar können die Programme, auf die sich die von der Beklagten bereitgestellten Hyperlinks beziehen, an anderen Stellen des Internet kostenlos heruntergeladen werden, doch ist es der Beklagten deshalb nicht verwehrt, für ihre Dienstleistungen ein Entgelt zu verrechnen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte keine iSd § 864a ABGB ungewöhnlichen Bestimmungen verwendet, die für den Verbraucher nachteilig wärenund mit denen er nach den Umständen nicht zu rechnen bräuchte. Auch ein Verstoß gegen § 5c Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 KSchG und/oder § 5 Abs 2 ECG fällt der Beklagten nicht zur Last.
(Entscheidung nach Abweisung der ao Revision der Klägerin rechtskräftig)