Das Handelsgericht Wien hatte sich in einem noch nicht rk Urteil mit einer Abo-Seite eines von Dr. Johannes Öhlböck vertretenen Datenbankdienstleisters auseinanderzusetzen, der von der Bundesarbeiterkammer geklagt worden war. Das Gericht kam zum Schluss, dass ein Hinweis auf die Entgeltlichkeit / Zahlungspflicht hinreichend ist, soferne die Schrift größer als jene des Fließtextes gehalten ist. Ein nochmaliger Hinweis auf die Zahlungspflicht im Mail mit der Bekanntgabe der Zugangsdaten ist nicht erforderlich. Es ist zudem ausreichend, wenn die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach KSchG in einem Attachment zu einem Mail erfolgt. Eine Urteilsveröffentlichung in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung widerspricht dem Talionsprinzip. Der entsprechende Antrag wurde zur Gänze abgewiesen.