Die klagende Partei beantragte beim Handelsgericht Wien die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung des Inhalts, der beklagten Partei die Nutzung ihrer Marken im Zusammenhang mit der Ankündigung, dem Verkauf und dem Vertrieb von Kaffee und Esspressomaschinen kennzeichnungsmäßig zu verwenden.
Die beklagte Partei machte geltend, dass die Marken der klagenden Partei rein beschreibende Zeichen nach § 4 MSchG sind und kein Schutz nach Markenrecht und Lauterkeitsrecht (UWG) besteht.
Das Gericht folgte der Argumentation des von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretenen Unternehmens (Vertrieb von Kaffee und mit Tabs betriebenen Kaffeemaschinen) und wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.