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Einstweilige Verfügung für Szene-Veranstalter erlassen

Das Landesgericht St. Pölten hat über Betreiben eines von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretenen Szene-Veranstalters eine auf Markenrecht und Lauterkeitsrecht  gestützte Einstweilige Verfügung erlassen. Damit wird einem Konkurrenten verboten, die für den Szene-Veranstalter geschützte Marke zu nutzen.

Zuvor hatte der Konkurrent die ein der Marke verwechselbar ähnliches Zeichen zur Bezeichnung seiner Tanzveranstaltungen (Clubbing bzw Party) eingesetzt und damit in Flugblättern (Flyer), auf Partywebsites und im Hörfunk geworben.