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Einseitige Vertragsverlängerung (Option) im Fussball: Zulässigkeit ?

Einseitige Vertragsverlängerung (Option) im Fussball nur unter engen Grenzen zulässig.
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Im Fall des Fußballers Karim Onisiwo hatte sich der OGH mit der Frage der Zulässigkeit einer einseitigen Option im Fussballsport (2 Jahre Vertragsverlängerung) beschäftigt. Ergebnis: Optionsvereinbarungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, die im konkreten Fall nicht vorlagen (keine gleichwertigen Bedingungen).

 

Fall Onisiwo (Auszug aus dem Sachverhalt)

Karim Onisiwo ist Berufsfußballer. Vor seinem Wechsel zum beklagten Verein (Mattersburg, Bundesliga) spielte er in der in der Regionalliga. Mit Spielervertrag vom 30. Mai 2014 wurde er als Nicht-Amateur verpflichtet. Der Spielervertrag sah eine Option für den Verein vor. Darin räumt der Spieler dem Klub die Option ein, das Vertragsverhältnis zu bestimmten Bedingungen um zweiweitere Jahre, bis zum 30. 06. 2017 zu verlängern. In einem Sideletter zum Spielervertrag wird festgehalten: „Sie erhalten bei Ziehung der …Option  die nachstehend angeführte Erhöhung ihres im Spielervertrag … vereinbarten Entgeltes …“. Auf das Vertragsverhältnis waren die Bestimmungen des Kollektivvertrags für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (KV-ÖFB) anwendbar, der in § 6 Abs 4 des KV-ÖFB (Fassung 1. Juli 2014) lautet:

„Die Einräumung von durch einseitige Erklärung auszuübenden Gestaltungsrechten (Optionsrechten) ist nur zulässig, wenn sie jedem Vertragsteil gleichwertige Ansprüche einräumt und auch die Art der Ausübung des Optionsrechts für beide Teile an gleichwertige Bedingungen geknüpft ist (zB einseitige Vertragsverlängerungsmöglichkeit durch den Klub bei bereits vorab festgesetzter Gehaltserhöhung für den Spieler oder sonstiger gleichwertiger Verbesserungen für den Spieler, wobei stets die besonderen Umstände des Einzelfalls [Alter des Spielers, Dauer der Vertragsverlängerung] zu berücksichtigen sind). Für die Bewertung der Gleichwertigkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich.“

Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 nahm der Verein die Option in Anspruch. Onisiwo überwies die Gehaltszahlungen mit Hinweis auf die „offenen Rechtsfragen, insbesondere ob die Optionsausübung zur Vertragsverlängerung rechtmäßig erfolgte“ zurück.

Ein Schlichtungsverfahren zur Frage der Wirksamkeit der Vertragsverlängerung ist gescheitert. In der Folge beschäftigten sich die Gerichte mit der Causa. Karim Onisiwo begehrte mit Klage die Feststellung, dass sein zum Verein bestehender Spielervertrag über den 30. Juni 2015 hinaus nicht weiter aufrecht fortbestehe. Die im Vertrag vereinbarte Option sei nichtig, außerdem seien die im Kollektivvertrag vorgesehenen Bedingungen für die Zulässigkeit eines Optionsrechtsnicht erfüllt worden. Der Oberste Gerichtshof folgte letztendlich der Rechtsansicht des Fussballers.

OGH zu Optionsrechte im Fußball, 9 ObA 88/16f (Auszug)

Nach Ansicht des OGH ist die im Spielervertrag vom 30. Mai 2014 getroffene Optionsvereinbarung wegen Verstoß gegen den KV-ÖFB unwirksam. § 6 Abs 4 KV-ÖFB fordert für die Wirksamkeit einer Optionsvereinbarung die Einräumung „gleichwertiger Ansprüche“ für beide Vertragsteile, wobei ausdrücklich für die Bewertung der Gleichwertigkeit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist. Die Einräumung von Optionsrechten ist daher im Anwendungsbereich des KV-ÖFB nur unter diesen Voraussetzungen („gleichwertige Ansprüche“ und „für beide Teile an gleichwertige Bedingungen geknüpft“) zulässig.

Dass die Spielervertrag (nur) dem Verein eingeräumte Verlängerungsmöglichkeit für die Dauer von zwei (weiteren) Jahren nach Ablauf des auf ein Jahr befristeten Vertragsverhältnisses (und – zu diesem Zeitpunkt unstrittig – ohne jede damit verknüpfte Verbesserung der Vertragsbedingungen für den Spieler) diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nicht zweifelhaft. Daher stellt sich insoweit auch keine besondere Frage der Auslegung des Kollektivvertrags.

Zum sogenannten „Sideletter“ … lässt sich dem Vorbringen des Vereins kein konkretes Argument entnehmen, aus welchem Grund hier die im „Sideletter“ (als Ergänzung zum Spielervertrag) dem Spieler für den Fall der Optionsausübung (und für die Dauer der Verlängerung) angebotene Gehaltserhöhung dem Kriterium der Gleichwertigkeit im Sinn des § 6 Abs 4 des KV-ÖFB genügen können sollte.

Fazit zu einer Option auf Vertragsverlängerung in einem Spielervertrag

Eine einseitige Vertragsverlängerung (Option) in einem Vertrag für einen Fußballprofi ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass dem Spieler im Gegenzug zum Recht des Vereines auf Verlängerung des Vertrages gleichwertige Ansprüche eingeräumt werden. Verkürzt gesagt: Die Spieler muss auch mehr an Gehalt erhalten. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen und für die Bewertung der Gleichwertigkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich.

Rechtsanwalt Sportrecht

Dr. Johannes Öhlböck LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien und beschäftigt sich mit Fragen des Sportrechts.

 

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