Eigenhaarverpflanzung (Haartransplantation) als Schönheitsoperation
Eine Ästhetische Operation (auch Schönheits-OP genannt) ist eine operativ-chirurgische Behandlunge zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens oder der Verschönerung ohne medizinische Indikation. In Österreich sind Schönheitsoperationen im Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) geregelt. Das Gesetz regelt (anders als etwa bei Brustvergrößerung, Facelift, Fettabsaugung oder Penisvergrößerung) nicht ausdrücklich, ob eine Eigenhaarverpflanzung (Haartransplantation) eine Schönheitsoperation im Sinne des Gesetzes ist, lässt aber meines Erachtens wenig Spielraum für eine andere Auslegung, zumal die Haartransplantation eine Sedierung und einen chirurgischen Eingriff voraussetzt, der nur von einem Arzt vorgenommen werden darf.
Haartransplantation: Aufklärung über Methoden FUE und FUT
Im Bereich der Haartransplantation existieren mit FUE (Einzelentnahme) und FUT (Streifenentnahme) zwei unterschiedliche Methoden. Bei der FUT-Medhode wird ein schmaler Haarstreifen wird entnommen (es bleibt eine Narbe). Die Frisur bleibt erhalten. Bei der FUE-Methode werden die Haare am Hinterkopf auf rund 1 mm Länge rasiert und Haarwurzelgruppen (FUs) im liegenden Zustand einzeln direkt aus dem Spenderbereich entnommen.
Bei Bewertung der Haartransplantation als Schönheitsoperation ist der Patient 14 Tage vor der Operationumfassend mündlich und schriftlich in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache aufzuklären über die Operation aufzuklären und zwar über die Methode unter Darstellung der Alternativen (FUE oder FUT), mit der Operation verbundene Unannehmlichkeiten, Nachbehandlungen, mögliche Abweichungen, Tragweite, Arzneimittel, Gefahren, Nebenwirkungen, usw.
Rechtsanwalt Haartransplantation: Anwalt
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Haartransplantation.
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