Im Juni 2012 verkaufte ein Kfz-Händler einem Unternehmer einen gebrauchten BMW X5 mit 3-Liter-Dieselmotor, Baujahr 2003, um 14.500 Euro. Im Zuge dessen wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. Der Käufer wollte das Fahrzeug für seine betrieblichen Zwecke nutzen und ohne nennenswerte Reparaturen einen 3-Tonnen-Anhänger ziehen. Zum Kaufzeitpunkt lagen jedoch diverse Mängel vor, weshalb der Pkw tatsächlich nur einen maximalen Wert von 6.000 Euro hatte. Der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen funktionsfähigen Fahrzeugs lag bei rund 15.000 Euro.
Verschwiegener Mangel
Bei Besichtigung betonte der Käufer, Wert auf ein funktionstüchtiges, verkehrstüchtiges und betriebssicheres Fahrzeug zu legen. Der Händler bezeichnete daraufhin den X5 als „genau das Richtige“ und versicherte, es sei betriebs- und verkehrssicher. Lediglich das Getriebe „rupfe“ leicht, dieses Problem sei durch Nachfüllen von Öl behebbar. Tatsächlich wusste der Händler, dass aufgrund der Getriebeprobleme in Kürze ein kapitaler Getriebeschaden auftreten könnte und das Fahrzeug dann nicht mehr fahrbar wäre, verschwieg dies aber dem Käufer und erläuterte auch Ursachen und Folgen eines „rupfenden“ Getriebes nicht. Es kam, wie es kommen musste: Bald nach der Übergabe stellte sich der Getriebeschaden ein.
Klage auf Rückabwicklung
Der Käufer klagte den Händler auf Rückabwicklung und Zahlung von 14.500 Euro und stützte sich auf Arglist, Irrtum, Schadenersatz, Gewährleistung und Verkürzung über die Hälfte. Der Händler argumentierte, dass er nie getäuscht und Mängel bekannt gegeben habe sowie dass der Käufer den Zustand des Getriebes akzeptiert und das Fahrzeug in Kenntnis des Mangels vorbehaltlos übernommen habe, weshalb Verkürzung über die Hälfte ausscheide. Außerdem habe der Käufer keine Mängelrüge vorgenommen.
Die Gerichte gaben dem Käufer in drei Instanzen Recht. Der Oberste Gerichtshof (OGH 10 Ob 32/15a) sah in der Nichtaufklärung über die Bedeutung des „Getrieberupfens“ ein vorsätzliches Verschweigen des Mangels im Sinne des § 377 Abs. 5 UGB, sodass sich der Händler nicht auf die Rügeobliegenheit nach § 377 UGB berufen kann. Wesentlich war dabei, dass der Händler die Bedeutung des „Rupfens“ entgegen seinem eigenen Wissen heruntergespielt hatte – dabei hatte ihm der Käufer ausdrücklich mitgeteilt, dass er Wert auf ein betriebssicheres Fahrzeug lege und keine Reparaturen vornehmen wolle.
Klar definierte Aufklärungspflicht
Bei Abschluss eines Kaufvertrags trifft den Verkäufer nämlich eine Aufklärungspflicht, wenn der Käufer zum Ausdruck bringt, dass er auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt und daher informiert werden will. Der Verkäufer muss den Käufer über Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachwissens nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung zum Vertragsabschluss von maßgeblichem Einfluss gewesen wäre. Im Übrigen sprach das Höchstgericht aus, dass die Berufung auf Verkürzung über die Hälfte auch ohne Mängelrüge zulässig ist.
Kfz-Betriebe sind daher gut beraten, im Zweifel über alle Mängel im Vorfeld aufzuklären und dies auf einem zu diesem Zweck geeigneten Musterkaufvertrag für Gebrauchtfahrzeuge zu dokumentieren – eine Praxis, die für seriöse Händler selbstverständlich sein sollte.