Verletzung der DSGVO
Der Ausgangssachverhalt betrifft eine Verletzung der Datenschutz-grundverordnung (DSGVO) durch ein Unternehmen. So könnte zB die Datenschutzerklärung nicht korrekt sein, Informationspflichten nicht gesetzmäßig umgesetzt sein, ein Verstoß gegen Datenschutzrecht bei der Einholung einer notwendigen Einwilligung vorliegen oder eine rechtswidrige Nutzung von Cookies vorliegen. Der Verstoß kann potentiell Mehrere betreffen. In Betracht kommen die Nutzer (zB der Website) und Mitbewerber aber auch Verbraucher- und Wettbewerbsschutzverbände.
Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder UWG-Klage
Betroffene könnten einen Verstoß direkt bei der Datenschutzbehörde zu Anzeige bringen, die dann nach dem Sanktionensystem der DSGVO (Geldbuße bis zu 10 Mio bzw 20 Mio Euro) sowie allenfalls nationalen Regeln vorzugehen hat. Alternativ dazu wird oft der Weg der UWG-Klage bestritten (Abmahnung / Klage nach UWG), wobei argumentiert wird, dass der Mitbewerber durch den Rechtsbruch (Verstoß gegen die DSGVO) einen Vorsprung im Wettbewerb hat. Zudem stellt sich auch die Frage, ob beide Wege auch für Schutzverbände gangbar sind.
Keine höchstgerichtliche Entscheidung
Unter Juristen ist aktuell umstritten, ob Verstöße gegen die DSGVO über UWG abgemahnt werden können. Aktuell liegt keine höchstgerichtliche Entscheidung in Österreich (OGH) und in Deutschland (BGH) dazu vor, ob beide Wege nebeneinander beschritten werden können.
Für die Zulässigkeit beider Wege haben sich etwa das OLG Hamburg (25.10.2018, 3 U 66/17) und jüngst auch das OLG Stuttgart (27.02.2020, 2 U 257/19) ausgesprochen und argumentiert, dass die DSGVO kein abgeschlossenes Sanktionensystem enthalte, das nur den Betroffenen bzw. den zuständigen Datenschutzbehörden die Durchsetzung der Verordnung zuweisen würde. Nach dem OLG Stuttgart sind wettbewerbsverbände befugt, Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO geltend zu machen, bei denen es sich um Marktverhaltensregelungen handelt.
Anders wird dies von anderen Gerichten argumentiert, etwa dem LG Bochum (07.08.2018, I-12 O 85/18) oder dem LG Stuttgart (20.05.2019, 35 O 68/18). Diese Gerichte gehen davon aus, dass die DSGVO eine abschließende Regelung zur Durchsetzung von Verstößen beeinhalte und die Rechtsdurchsetzung durch Dritte (und damit nicht durch den Betroffenen selbst) nur in den Grenzen des Art. 80 DSGVO möglich sei.
BGH: Vorlage an EuGH
Nunmehr hat der BGH (28.05.2020, I ZR 186/17) hat diese Frage (Abmahnung Facebook durch Verbraucherschutzverband) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der DSGVO getroffenen Bestimmungen nationalen Regelungen entgegenstehen, die Mitbewerbern und berechtigten Verbänden, usw die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die DSGVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen. Der EuGH hat zwar bereits entschieden, dass die Regelungen der Datenschutzrichtlinie einer Klagebefugnis von Verbänden nicht entgegenstehen (29.07.2019, C-40/17). Dieser Entscheidung ist aber nicht zu entnehmen, ob diese Klagebefugnis unter Geltung der an die Stelle der Datenschutzrichtlinie getretenen DSGVO fortbesteht.
Rechtsanwalt DSGVO und UWG
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Rechtsfragen rund um Datenschutzrecht (DSGVO) und Lauterkeitsrecht (UWG).