Es war ein Spitzenbeamtenposten ausgeschrieben. Es bewarben sich mehrere Personen, darunter der Beschwerdeführer und jene Frau, die nachfolgend die ausgeschriebene Stelle erhielt. Die Begutachtungs-kommission sprach (verkürzt) dem Beschwerdeführer die beste Eignung zu. Das Ministerium ging davon aus, dass der Beschwerdeführer und die Bewerberin gleich gut geeignet waren und zog diese dem Beschwerdeführer nach dem Frauenförderungsgebot des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) vor.
Die Bundesgleichbehandlungskommission erstattete nachfolgend ein Gutachten und hielt fest, dass die Feststellung des Ministeriums, dass die Bewerberin in gleichem Ausmaß geignet sei, wie der Beschwerdeführer, sachlich nicht nachvollziehbar ist, sodass die Anwendung des Frauenförderungsgebotes des § 11c B-GlBG eine Diskriminierung des Beschwerdeführers auf Grund des Geschlechtes darstellt.
Der Beschwerdeführer stellte nachfolgend einen Antrag auf Entschädigung nach dem B-GlBG, den die belangte Behörde (Ministerium) ohne weiteren Verfahrensschritt abwies.
Dagegen wendete sich der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof, der angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.