Die Klägerin kaufte 2008 bei der WOLFGANG DENZEL AUTO AG einen Range Rover Sport 3,6 Td mit Dieselpartikelfilter. Sie benutzte das Auto hauptsächlich für innerstädtische Fahrten. Besprochen wurde das nicht. Kaufentscheidend war, ein Fahrzeug zu erwerben, das größtmöglichen Schutz bietet.
Etwa vier bis fünf Monate nach Übernahme des Fahrzeugs leuchtete erstmals die Warnleuchte „DPF voll“ auf. Die im Betriebshandbuch vorgesehene Regenerationsfahrt blieb ohne Erfolg. Sie kontaktierte Denzel. Dort wurde der Filter mittels Regenerationsfahrt gereinigt. Anschließend musste der Dieselpartikelfilter einige Zeit nicht gereinigt werden, bis in regelmäßigen Abständen wieder „DPF voll“ aufleuchtete. Die Klägerin führte dann zur Filterreinigung teilweise selbst die in der Betriebsanleitung vorgesehenen Regenerationsfahrten durch, teilweise erledigte das die Werkstätte.
Klage - Gewährleistung
Im März 2011 meldete die Klägerin das Fahrzeug ab und erhob Klage. Sie begehrte die Aufhebung des Kaufvertrags und Rückzahlung Kaufpreises gegen Rückgabe des KFZ. Sie machte Gewährleistung, arglistige Irreführung bzw vom Autohaus veranlassten Irrtum durch nicht ausreichende Aufklärung geltend. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Der OGH setzte sich detailliert mit der Funktion des Dieselpartikelfilters auseinander. Er merkte an, dass der Fahrer unter ungünstigen Fahrbedingungen den Regenerierungsprozess einleiten muss. Im Stadtverkehr kann das bereits nach 200 km der Fall sein und hat zur Folge, dass eine entsprechende Meldung angezeigt wird. Das Höchstgericht lastet dem Autohaus keinen Fehler an (2 Ob 77/12f). Es berücksichtigte, dass die Käuferin den Verkäufer nicht darauf hingewiesen hat, dass sie das Auto fast ausschließlich im Stadtverkehr verwenden will. Der Verkäufer musste mit einer solchen Verwendung des schweren und leistungsstarken Allrad-Geländewagens nicht rechnen. Zudem sei die Funktionsweise des Dieselpartikelfilters schon 2008 Stand der Technik gewesen und auch der deutsche Bundesgerichtshof habe schon 2009 darin keine Mangelhaftigkeit gesehen.
Beurteilung
Martin Edelbauer, Leiter des Kundencenters bei Denzel, gibt zur Entscheidung zu bedenken, dass das Beratungsgespräch bei hochtechnisierten Fahrzeugen mit entsprechend vielen Ausstattungsfeatures das Beratungsgespräch sehr umfangreich sein kann. Denzel setze daher auf bestmögliche Schulung des Verkaufs- und Servicepersonals und Weiterbildungskurse, um am Puls der Zeit zu sein.
Rechtlich lässt sich im Sinne eines Ausblickes festhalten, dass dem Beratungsgespräch im KFZ-Vertrieb große Bedeutung zukommt, auch den Kunden Pflichtentreffen können und falsche und/oder schlechte Beratung (die im konkreten Fall nicht vorlag) Rechtsfolgen auslösen kann. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass an das Autohaus von den Gerichten der objektivierte und erhöhte Sorgfaltsmaßstab von Sachverständigen angelegt wird und dieses für Fehlverhalten seiner Mitarbeiter voll einzustehen hat.